Künstlersozialabgabe; Mitteilung über Gründung einer Ausgleichsvereinigung oder Beitritt
Sie können den Aufwand zur Erstellung der jährlichen Meldungen reduzieren, indem Sie mit weiteren Unternehmen eine Ausgleichsvereinigung gründen. Diese übernimmt die Verpflichtungen gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK).
Sie müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, sofern Sie zu den Unternehmen gehören,
- deren Unternehmenszweck entweder darin besteht, künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke zu nutzen und zu vermarkten
- zum Beispiel als Verlag, Theater, Werbeagentur, Filmproduktionsfirma, Galerie oder Musikschule
- oder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang regelmäßig Aufträge an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen erteilen,
- zum Beispiel an Grafikerinnen und Grafiker, Layouterinnen und Layouter, Fotografinnen und Fotografen zur Erstellung von Werbematerialien, Musikerinnen und Musiker, Sängerinnen und Sänger sowie Moderatorinnen und Moderatoren bei öffentlichen Veranstaltungen, Texterinnen oder Texter oder Webdesignerinnern und -designer zur Erstellung einer Homepage
Darüber hinaus sind mit der Abgabepflicht weitere Pflichten verbunden:
- Meldepflichten: Sie müssen die Summe der Entgelte, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben, jährlich mittels Vordruck an die KSK melden. Sollten Sie die Meldung nicht einreichen, schätzt die KSK die Höhe der Entgelte.
- Aufzeichnungspflichten: Sie müssen Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte führen, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben. Die Aufzeichnungen sind bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.
- Betriebsprüfungen: Die Deutsche Rentenversicherung oder die KSK führen regelmäßige Betriebsprüfungen durch. Sie erheben gegebenenfalls per Bescheid Nachforderungen und Säumniszuschläge für die vergangenen 5 Kalenderjahre.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet die Möglichkeit, dass Sie mit mehreren Unternehmen eine Ausgleichsvereinigung bilden, um die Künstlersozialabgabe in pauschalisierter Form zu zahlen. Die Ausgleichsvereinigung nimmt Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der KSK wahr, insbesondere die Meldungen und die Zahlung der Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlungen.
Die Vorteile der Ausgleichsvereinigung:
- Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in pauschaler Form. Es entfällt für Sie daher die aufwändige jährliche Zusammenstellung der Meldungen. Sie müssen somit auch nicht mehr jährlich beurteilen, welche der Leistungen, die Sie von künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätigen Personen in Anspruch genommen haben, abgabepflichtig sind.
- Sie müssen die Entgelte für die jährlichen Meldungen nicht mehr erheben und aufzeichnen.
- Es finden keine Betriebsprüfungen mehr statt, bei denen gegebenenfalls Nachforderungen erhoben werden. Es ist lediglich jeweils zum Ende der 7-jährigen Vertragslaufzeit eine Überprüfung durch die KSK bei einer Stichprobe von Unternehmen erforderlich. Da die Zusammensetzung der Stichprobe variiert, sind Sie nicht häufig von einer Überprüfung betroffen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass die Ausgleichsvereinigung eine Erstattung von Verwaltungskosten bekommt.
Voraussetzungen
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmen bereit sein, die Organisation der Gründung und die spätere Abwicklung der Ausgleichsvereinigung für die Mitglieder zu übernehmen.
- Die Bildung einer Ausgleichsvereinigung
- erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Vertreterin oder dem Vertreter der Unternehmen und der KSK
- und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
- Die Vereinbarung setzt voraus, dass eine pauschale Berechnungsgröße gefunden wird. Es ist also nicht möglich, eine Ausgleichsvereinigung zu gründen, wenn als Bemessungsgrundlage die tatsächlich an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätigen Personen gezahlten Entgelte zugrunde gelegt werden.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss die Vertreterin oder der Vertreter der Unternehmen eine Liste der am Beitritt zur Ausgleichsvereinigung interessierten Unternehmen übersenden mit Namen,Anschriften,Kontaktdaten,Betriebsnummer undAbgabenummer der Künstlersozialkasse (sofern vorhanden). Ihre Ansprechpartnerin oder ihr Ansprechpartner für die Ausgleichsvereinigungen bei der KSK berät Sie hierzu gern. -
Erforderliche Unterlage/n
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss die Vertreterin oder der Vertreter der Unternehmen eine Liste der am Beitritt zur Ausgleichsvereinigung interessierten Unternehmen übersenden mit Namen,Anschriften,Kontaktdaten,Betriebsnummer undAbgabenummer der Künstlersozialkasse (sofern vorhanden). Ihre Ansprechpartnerin oder ihr Ansprechpartner für die Ausgleichsvereinigungen bei der KSK berät Sie hierzu gern. -
Erforderliche Unterlage/n
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss die Vertreterin oder der Vertreter der Unternehmen eine Liste der am Beitritt zur Ausgleichsvereinigung interessierten Unternehmen übersenden mit Namen,Anschriften,Kontaktdaten,Betriebsnummer undAbgabenummer der Künstlersozialkasse (sofern vorhanden). Ihre Ansprechpartnerin oder ihr Ansprechpartner für die Ausgleichsvereinigungen bei der KSK berät Sie hierzu gern. -
Erforderliche Unterlage/n
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss die Vertreterin oder der Vertreter der Unternehmen eine Liste der am Beitritt zur Ausgleichsvereinigung interessierten Unternehmen übersenden mit Namen,Anschriften,Kontaktdaten,Betriebsnummer undAbgabenummer der Künstlersozialkasse (sofern vorhanden). Ihre Ansprechpartnerin oder ihr Ansprechpartner für die Ausgleichsvereinigungen bei der KSK berät Sie hierzu gern.
Weiterführende Links
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Stand
29.08.2022, 10:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)