Öffentlich zugängliche Ladepunkte; Anzeige des Aufbaus und Außerbetriebnahme
Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte in oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre Ladepunkte einem anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das mitteilen.
Sie müssen eine Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) machen, wenn Sie
- öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektromobile mit einer Ladeleistung von über 3,7 Kilowatt aufbauen oder außer Betrieb nehmen.
- private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre öffentlich zugänglichen Ladepunkte an einen anderen Betreiber übergeben.
Die Anzeigepflicht gilt für alle Normalladepunkte, die nach dem 17.03.2016 in Betrieb genommen wurden sowie für sämtliche Schnellladepunkte.
- Normalladepunkte haben eine Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt.
- Schnellladepunkte haben eine Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
- Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von jeder Person genutzt werden kann.
Voraussetzungen
Sie planen einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt zu installieren oder betreiben bereits öffentlich zugängliche Normal- oder Schnellladepunkte.
Fristen
Die Anzeige über den Aufbau müssen Sie mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten stellen.
Die Außerbetriebnahme von Ladepunkten müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Vorlage für ein Inbetriebnahmeprotokoll für Ladeeinrichtungen im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV)
- Vorlage für die Meldung eines Betreiberwechsels
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen.
Online Verfahren
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Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte nach Ladesäulenverordnung
Betreiber öffentlicher Ladepunkte können den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten online anzeigen. -
Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte nach Ladesäulenverordnung
Betreiber öffentlicher Ladepunkte können den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten online anzeigen. -
Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte nach Ladesäulenverordnung
Betreiber öffentlicher Ladepunkte können den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten online anzeigen.
Weiterführende Links
Stand
19.08.2022, 07:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)