Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein, können bei den zuständigen Prüfungsämtern die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit kann die antragstellende Person die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland erreichen. Ihr ist damit möglich, über die Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt hinaus im Inland als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Sinne von § 12 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufzutreten.
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es bei erfolgreicher Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation auch nicht auf die Voraussetzungen einer Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG an. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hängt damit insbesondere nicht davon ab, dass die antragstellende Person bereits eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt/europäische Rechtsanwältin im Inland ausgeübt hat.
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
Fristen
keine
Kosten
Es können Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen entstehen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Informationen zu entstehenden Kosten für die Zulassung bei den Rechtsanwaltskammern erteilten die jeweiligen Rechtsanwaltskammern.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Unterlagen
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tabellarischer Lebenslauf
(in deutscher Sprache) -
Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt
(im Original oder in Kopie) - Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde.
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ggf. Bescheinigung durch den Staat, in dem die Zugangsberechtigung ausgestellt wurde, dass der Beruf des europäischen Rechtsanwalts im bescheinigenden Staat mindestens drei Jahre ausgeübt wurde
(nur wenn die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausgestellt wurde) -
Erklärung, ob und ggf. bei welchen Prüfungsämtern bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
(in deutscher Sprache) -
ggf. geeignete Nachweise über Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen
(wenn Unterschiede in der Berufsausbildung durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen wurden) - Das zuständige Prüfungsamt teilt mit, ob Dokumente in einfacher oder beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind.
Weiterführende Links
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Stand
27.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)