Erwachsenenadoption; Beantragung
Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.
Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzungen
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
- Dies ist der Fall, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
- Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
- die oder der Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
- rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigerten die Zustimmung zur Adoption während der Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden.
Der Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden muss notariell beurkundet sein.
Es sind ferner die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen von folgenden Personen erforderlich:
- Annehmenden (Adoptiveltern)
- Angenommenen
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Fristen
Kosten
- Kosten für die notarielle Beurkundung
- Gerichtskosten
Rechtsgrundlagen
-
§§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Annahme als Kind -
§§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Annahme als Kind -
§§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Annahme als Kind
Rechtsbehelfe
Unterlagen
- schriftlicher, notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden
-
schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
Annehmenden (Adoptiveltern)AngenommenenEhepartner oder Ehepartnerin des oder der AnnehmendenEhepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Verwandte Leistungen
Stand
27.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)