Schlichtungsverfahren zur Behindertengleichstellung; Beantragung
Wenn Sie in Ihrem täglichen Leben Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen durch Bundesbehörden erfahren, die beispielsweise auf mangelnde Barrierefreiheit zurückgehen, können Sie die Schlichtungsstelle einschalten.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Sie zum Beispiel bauliche Anlagen, Verkehrsmittel oder Systeme der Informationsverarbeitung nutzen können ohne größere Erschwernis und ohne fremde Hilfe. Wenn Sie in Ihrem täglichen Leben durch öffentliche Stellen des Bundes Beeinträchtigungen erfahren, weil die Barrierefreiheit nicht ausreichend ausgebaut ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden.
Die Schlichtungsstelle vermittelt bei Streitigkeiten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes.
Die Schlichtungsstelle ist unabhängig. Die schlichtenden Personen sind für eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Die schlichtenden Personen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen liegt eine Behinderung vor.
- Sie wurden deswegen durch eine öffentliche Stelle des Bundes benachteiligt - beispielsweise indem Barrieren nicht hinreichend abgebaut wurden.
Fristen
Wenn es schon eine Frist für Rechtsbehelfe gibt, die durch das Schlichtungsverfahren unterbrochen wurde, müssen Sie den Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und Vollmacht
- Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und Vollmacht
- Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und Vollmacht
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie im Schlichtungsverfahren durch jemand anderen vertreten werden, brauchen Sie eine Vollmacht. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie im Schlichtungsverfahren durch jemand anderen vertreten werden, brauchen Sie eine Vollmacht. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie im Schlichtungsverfahren durch jemand anderen vertreten werden, brauchen Sie eine Vollmacht. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie im Schlichtungsverfahren durch jemand anderen vertreten werden, brauchen Sie eine Vollmacht.
Online Verfahren
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Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Sie können den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens online übermitteln. -
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Sie können den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens online übermitteln. -
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
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Weiterführende Links
Stand
14.01.2024, 14:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)