Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen; Beantragung der Zustimmung
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Inklusionsamtes einholen.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die ordentliche, wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern erteilt das Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.
Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist rechtsunwirksam (nichtig).
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter(innen) und diesen gleichgestellten Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird dabei auf vier Wochen erhöht.
Fristen
Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen.
Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Inklusionsamt ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zustimmung ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden.
Wird eine Kündigung nicht innerhalb der vorgesehen Frist nach Erteilung der Zustimmung erklärt, so verliert die Zustimmungsentscheidung ihre Wirksamkeit und der Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen lebt wieder auf.
Kosten
Das gesamte Verwaltungsverfahren beim Inklusionsamt ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Der Bescheid des Inklusionsamtes kann mit einem Widerspruch, eventuell auch gleich oder nachfolgend mit einer Klage beim Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Rechtsbehelfe haben aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann von einer erteilten Zustimmung gleich Gebrauch machen und kündigen, trägt aber das Risiko, dass die Zustimmungsentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren später auch aufgehoben werden könnte.
Formulare
- Antrag auf Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
- Anlage zum Zustimmungsantrag bei (Teil-)Betriebsschließung und/oder Insolvenzverfahren
Online Verfahren
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Antrag auf Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
Sie können die Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen online beantragen. -
Antrag auf Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
Sie können die Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen online beantragen. -
Antrag auf Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
Sie können die Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen online beantragen.
Weiterführende Links
Stand
03.05.2023, 10:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)