Leistungssport; Beantragung einer Förderung zu Investitionsmaßnahmen für eine leistungssportliche Trainingseinrichtung

Der Freistaat Bayern fördert den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen.

Zweck

Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen.

Gegenstand

Gefördert werden die investiven Ausgaben für den Neubau, die Erweiterung, den Umbau, die Modernisierung und Sanierung der anerkannten Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, die die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz erhalten und verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung, der Umbau, die Modernisierung und die Sanierung von anerkannten Bundesstützpunkten, Landesstützpunkten und des Olympiastützpunkts Bayern.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderung investiver Ausgaben wird als projektbezogener Zuschuss, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Besitzt ein Bundesstützpunkt hohe Bedeutung für einen bayerischen Verband im Sinne eines Landesstützpunkts oder ist er bereits als Landesstützpunkt anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden; dies gilt auch für den Olympiastützpunkt Bayern. Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten können entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

Voraussetzungen

Die Zuwendungen setzen voraus, dass die Einrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Verbandes sowie sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht, bei investiven Maßnahmen mindestens bis zur Höhe eines dem jeweiligen Finanzierungsanteil des Freistaates Bayern entsprechenden Anteils der Nutzungszeiten. Sonstige Einrichtungen und Geräte der Gesamtanlage sind, soweit dies im Zusammenhang mit der Nutzung im Landesinteresse erforderlich ist, ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern Träger und zuständiger bayerischer Verband nicht identisch sind, ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

Fristen

Keine

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • verwaltungsgerichtliche Klage Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Kosten- und FinanzierungsplanErklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigungbaufachlich prüffähige Planungsunterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kosten- und FinanzierungsplanErklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigungbaufachlich prüffähige Planungsunterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kosten- und FinanzierungsplanErklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigungbaufachlich prüffähige Planungsunterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kosten- und FinanzierungsplanErklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigungbaufachlich prüffähige Planungsunterlagen

Weiterführende Links

Stand

10.04.2025, 14:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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