Immobiliardarlehensvermittler/-in; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Immobiliardarlehen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Sie müssen unter anderem nachweisen, dass Sie zuverlässig sind und die erforderliche Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position bei Ihnen hierfür beschäftigt sind, müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten ebenfalls sachkundig und zuverlässig sind.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.
Zusätzlich zur Beantragung der Erlaubnis müssen Sie sich in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie in der Regel gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag stellen.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit, das heißt Sie sind in den vergangenen fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt worden
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
- Sachkunde
- Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland und gewerbliche Tätigkeit im Inland
Fristen
Die Erlaubnis ist zeitlich unbefristet gültig.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem GewerbezentralregisterNachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des InsolvenzgerichtsNachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige GarantieSachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige BerufsqualifikationHandelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem GewerbezentralregisterNachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des InsolvenzgerichtsNachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige GarantieSachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige BerufsqualifikationHandelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem GewerbezentralregisterNachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des InsolvenzgerichtsNachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige GarantieSachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige BerufsqualifikationHandelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem GewerbezentralregisterNachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des InsolvenzgerichtsNachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige GarantieSachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige BerufsqualifikationHandelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Weiterführende Links
-
Zuständigkeiten Immobiliardarlehensvermittler
Eine Übersicht des deutschen Industrie- und Handelskammertages über die behördlichen Zuständigkeiten für Immobiliardarlehensvermittler. -
§ 4 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Übersicht über die als Sachkundenachweis anerkannten Berufsqualifikationen
Stand
08.01.2025, 09:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (siehe BayernPortal)