Rettungsdienst; Anmeldung zur Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens

Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Krankenkraftwagen im Bereich Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport/ Patientenrückholung befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung unter anderem fachlich geeignet sein.

Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung als Unternehmer betreibt, bedarf einer Genehmigung. Der Unterschied zu Beförderungen, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen besteht darin, dass hier während der Fahrt eine medizinische Betreuung bzw. die besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens erforderlich sind. Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/der Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich

  • Notfallrettung,
  • arztbegleiteter Patiententransport,
  • Krankentransport,
  • Patientenrückholung

unterliegt daher dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die Kreisverwaltungsbe-hörden, in deren Gebieten sich die Integrierte Leitstelle eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung befindet, als untere Rettungs-dienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich (Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG). Die Genehmigung  wird dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Die fachliche Eignung überprüfen die IHKs mit der Fachkundeprüfung für Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport/ Patientenrückholung.

Voraussetzungen

  • Abschluss als Rettungsassistent/in, Rettungssanitäter/in oder Notfallsanitäter/in

Fristen

Anmeldeschluss zur Prüfung (14 Tage vor dem Prüfungstermin)

Kosten

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der zuständigen IHK. Es wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 165,00 EUR erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden Gegen den Prüfungsergebnisbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch ‎eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Unterlagen

Stand

10.05.2023, 16:05 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

Hausanschrift

Hauptmarkt 25/27
90403 Nürnberg

Telefon

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Fax

+49 911 1335-41335

E-Mail Adresse

kundenservice@nuernberg.ihk.de

Webseite

https://www.ihk-nuernberg.de

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