Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.

Bestimmte gewerblich-technische und kaufmännische Berufe sind in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, die in Bayern nicht reglementiert sind und für die das Bayerische Landesamt für Schule die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen prüft, finden Sie unter "Weiterführende Links".

Um in Bayern in einem dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

  • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
  • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

Fristen

keine

Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.

Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen EUR 200,00 und EUR 600,00 zuzüglich Auslagen.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf (verwaltungsgerichtliche Klage) zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Formulare

  • Papierantrag (ausfüllbar):
    Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen beruflichen Qualifikation nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) und nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  • Papierantrag (ausfüllbar):
    Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen beruflichen Qualifikation nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) und nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  • Papierantrag (ausfüllbar):
    Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen beruflichen Qualifikation nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) und nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Unterschriebenes Antragsformularsofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder VertriebenenbescheinigungTabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und BerufspraxisAbschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)   *Übersetzungen: Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.   Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Unterschriebenes Antragsformularsofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder VertriebenenbescheinigungTabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und BerufspraxisAbschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)   *Übersetzungen: Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.   Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Unterschriebenes Antragsformularsofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder VertriebenenbescheinigungTabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und BerufspraxisAbschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)   *Übersetzungen: Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.   Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Unterschriebenes Antragsformularsofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder VertriebenenbescheinigungTabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und BerufspraxisAbschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)   *Übersetzungen: Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.   Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.

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Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

11.07.2024, 09:07 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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