Beruf im Handwerk; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Wenn Sie dauerhaft selbständig in etwa 200 Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation. Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren.

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Für 53 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen (siehe unter "Verwandte Themen").

Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

  • Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
  • Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
  • Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern.

Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.

Fristen

Sollten Dokumente fehlen, setzt Sie die zuständige Behörde hierüber in Kenntnis und bestimmt, bis wann Sie die Dokumente nachzureichen haben.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für das Erstellen des Bescheides ist der Gebührenrahmen der jeweiligen Handwerkskammer maßgebend der in den einzelnen Gebührenordnungen und -verzeichnissen der Handwerkskammern festgelegt ist. So werden für den Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach § 40a HwO in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –BQFG) i.d.R. Gebühren i.H.v. 100,00-600,00 EUR erhoben. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
    Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)Vollständig ausgefülltes AntragsformularListe in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)AusbildungsnachweiseBescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxiseine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt habeneventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
    Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)Vollständig ausgefülltes AntragsformularListe in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)AusbildungsnachweiseBescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxiseine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt habeneventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
    Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)Vollständig ausgefülltes AntragsformularListe in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)AusbildungsnachweiseBescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxiseine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt habeneventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
    Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)Vollständig ausgefülltes AntragsformularListe in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)AusbildungsnachweiseBescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxiseine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt habeneventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

25.03.2024, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Handwerkskammer für Unterfranken

Hausanschrift

Rennweger Ring 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 5804
97008 Würzburg

Telefon

+49 931 30908-0

Fax

+49 931 30908-53

E-Mail Adresse

info@hwk-ufr.de

Webseite

https://www.hwk-ufr.de

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