Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für bundesrechtlich geregelten Beruf

Wenn Sie einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland haben, können Sie eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.

Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung wird Ihr Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss verglichen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung. Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für Arbeitgeber transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.

Es gibt rund 350 staatlich anerkannte Aus- und Forbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Eine Liste dieser Abschlüsse finden Sie z. B. auf der Website der IHK FOSA.

Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.

Den Antrag stellen Sie bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) in Nürnberg. Diese ist in Bayern zentral für Gleichwertigkeitsfeststellung zuständig.

Die Antragstellung ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, auch aus dem Ausland können Anträge gestellt werden.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird u.a. die Verfahrensdauer der Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK verkürzt. Es fallen zusätzliche Gebühren in Abhängigkeit vom konkreten Aufwand für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Portalen Make It In Germany sowie Anerkennung in Deutschland.

Voraussetzungen

 
  • Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland und können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht anerkannt werden.
  • Der Ausbildungsabschluss lässt sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen.
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

Fristen

Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK FOSA informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK FOSA rechtlich vorgehen möchten: Sie können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.

Kosten

Für das reguläre Verfahren: 100 – 600 EUR abhängig vom konkreten Aufwand

Diese Kosten müssen Sie als Antragssteller selbst tragen. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Kosten eine finanzielle Förderung erhalten.  

Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:
    Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieWenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieNur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieAuskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    (Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.) Für das beschleunigte Verfahren: oben genannte DokumenteVollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.   Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
  • Erforderliche Unterlagen:
    Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieWenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieNur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieAuskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    (Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.) Für das beschleunigte Verfahren: oben genannte DokumenteVollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.   Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
  • Erforderliche Unterlagen:
    Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieWenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieNur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieAuskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    (Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.) Für das beschleunigte Verfahren: oben genannte DokumenteVollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.   Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
  • Erforderliche Unterlagen:
    Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieWenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieNur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in FarbkopieAuskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    (Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.) Für das beschleunigte Verfahren: oben genannte DokumenteVollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.   Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

16.02.2024, 07:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA)

Hausanschrift

Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg

Postanschrift

Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg

Telefon

+49 911 81506-0

Fax

+49 911 81506-100

E-Mail Adresse

info@ihk-fosa.de

Webseite

https://www.ihk-fosa.de

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