Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Beantragung einer Erlaubnis

In Bayern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Einrichtungen bedürfen daher einer Erlaubnis, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,

  • sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
  • sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
  • sie sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis setzt einen Antrag des Trägers oder Inhabers der Einrichtung voraus. Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung

  • die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) erfüllt sind,
  • das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
  • eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
  • Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
  • die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung vorhanden ist

und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. 
Abweichend von dem dritten Punkt genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen.

 

Kosten

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung liegen zwischen 60,00 EUR und höchstens 300,00 EUR. Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Unterlagen

Stand

16.01.2025, 13:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

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