Heilquelle; Beantragung einer staatlichen Anerkennung
Quellen und Brunnen, können unter bestimmten Voraussetzungen als "Heilquelle" staatlich anerkannt werden.
In manchen Bereichen (etwa in Bädern oder Kuranlagen) soll Wasser aus Heilquellen Verwendung finden, sei es für die innere Anwendung (also zum Trinken oder Inhalieren), sei es für die äußere Anwendung (zum Baden oder für Kuranwendungen). Damit gewährleistet ist, dass das so angebotene Wasser nicht nur gesundheitlich unbedenklich ist, sondern auch eine bestimmte Heilwirkung hat, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden unter anderem im Verfahren zur Anerkennung als Heilquelle staatlich geprüft. Nur wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen kann die Quelle als Heilquelle staatlich anerkannt werden.
Voraussetzungen
Der Erhalt der Heilquellen muss aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sein. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Wasser der Quelle bzw. des Brunnens gesundheitlich unbedenklich ist, eine bestimmte Schüttung (Wassermenge), eine bestimmte physikalischen Eigenschaft (z. B. Wärme), eine bestimmte chemische Zusammensetzung und eine bestimmte bakteriologische Beschaffenheit auf-weist.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Unterlagen
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Beschreibung der Quelle bzw. Brunnen
Mit Angaben darüber welchen Heilzwecken sie dienen soll, wem sie zur Benutzung offenstehen soll, mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde. Die Unterlagen müssen außerdem Aussagen zum Schutz der Heilquellen (natürlicher Schutz), zu möglichen Risiken einer Beeinträchtigung qualitativer und quantitativer Art und zu daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, z. B. Erforderlichkeit eines Heilquellenschutzgebiets, beinhalten. -
Heilquellenanalyse
in der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit dargestellt sind -
Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte
Die Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen. -
maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten)
dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen - Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen
Stand
07.06.2024, 15:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)