Freiwillige Rückkehr aus Bayern in Herkunftsländer oder aufnahmebereite Drittstaaten; Beantragung einer Projektförderung

Der Freistaat Bayern fördert Projekte, die die freiwillige Ausreise, insbesondere ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, in ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat unterstützen.

Zweck

Durch das Angebot von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten sollen ausreisewillige Personen motiviert werden, den Entschluss zur Rückkehr in das jeweilige Heimatland freiwillig und nach möglichst kurzem Aufenthalt in Deutschland zu treffen. Ein umfassendes Angebot von Unterstützungsleistungen in allen für die Rückkehr relevanten Anliegen soll eine Rückkehr in Würde ermöglichen. Deshalb fördert der Freistaat Bayern solche Projekte.

Gegenstand

Gefördert werden können Projekte in Deutschland oder einem relevanten Rückkehrstaat, die den genannten Zweck erfüllen und positive Effekte auf den Bereich der "Freiwilligen Rückkehr" haben.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Vereine, Wohlfahrtsverbände und sonstige gemeinnützige Organisationen (z.B. gGmbH) im Bereich der Freiwilligen Rückkehr.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Personalausgaben und Sachkosten.

Art und Umfang

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der zuschussfähigen Personalkosten bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Löhne und Gehälter. Die Personalkosten dürfen weder die Löhne und Gehälter und sonstige, dem Zuwendungsempfänger entstehenden Arbeitskosten, noch die günstigsten marktüblichen Sätze (Tarifvertrag der Länder – TV-L) überschreiten (Besserstellungsverbot).

Erfolgt die Förderung im Rahmen einer Kofinanzierung, ist der Umfang der Förderung zwischen den Zuwendungsgebern abzustimmen und kann von den genannten Angaben abweichen.

Voraussetzungen

Das Projekt muss den Bedarfen des Freistaates Bayern im Bereich der Freiwilligen Rückkehr entsprechen und geeignet sein, nachweisbar und effektiv die freiwillige Rückkehr aus Bayern zu intensivieren.

 

Kosten

Im Regelfall fallen keine Kosten an, Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 Kostengesetz – KG.

Stand

24.11.2025, 08:11 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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