Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung
Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Voraussetzungen
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Fristen
keine
Kosten
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
- Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
- Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal
Weiterführende Links
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Stand
08.08.2024, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)