Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung der Kostenübernahme

Wenn Sie nach ärztlicher Feststellung nicht auf natürlichem Weg schwanger werden können und eine künstliche Befruchtung geeignet ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten.

Vor Behandlungsbeginn müssen Sie der Krankenkasse einen ärztlich erstellten Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen.

Behandlungen am Körper des Mannes übernimmt die Krankenkasse des Mannes, Behandlungen am Körper der Frau übernimmt die Krankenkasse der Frau.

Zentrale Voraussetzungen sind:

  • Sie können nicht auf natürlichem Wege schwanger werden.
  • Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind aus ärztlicher Sicht geeignet, um eine Schwangerschaft herbeizuführen
  • Sie sind verheiratet und verwenden eigene Ei- und Samenzellen.
  • Frauen müssen 25 bis 39 Jahre alt sein; Männer 25 bis 49 Jahre.

Über die verschiedenen Methoden der künstlichen Befruchtung kann Sie Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin beraten.

Häufig sind mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung nötig, damit Sie schwanger werden. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur so lange zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Näheres legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien über künstliche Befruchtung fest. Danach besteht eine hinreichende Erfolgsaussichtfür die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht mehr, wenn sie

  • bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal,
  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,
  • bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal,
  • beim intratubaren Gameten-Transfer bis zu zweimal,
  • bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal

vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.

Sie haben Anspruch auf Kostenübernahme von Maßnahmen zur Kryokonservierung, wenn diese wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durchzuführen. Welche weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Voraussetzungen

  • Ihr Arzt oder Ihre Ärztin hat eine Fruchtbarkeitsstörung bei Ihnen festgestellt. Das heißt, Sie können auf natürlichem Wege nicht schwanger werden.
  • Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bestätigt Ihnen, dass die Kinderwunschbehandlung Aussicht auf Erfolg hat.
  • Beide Partner sind verheiratet.
  • Es dürfen nur Ihre eigenen Ei- und Samenzellen verwendet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können keine künstliche Befruchtung mit der Samen- oder Eizellspende einer dritten Person übernehmen.
  • Als Frau müssen Sie mindestens 25 Jahre und höchstens 39 Jahre alt sein.
  • Als Mann müssen Sie mindestens 25 Jahre und höchstens 49 Jahre alt sein.

Die Kosten einer Kryokonservierung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur, wenn aufgrund einer Erkrankung und deren Therapie das Risiko besteht, dass Sie unfruchtbar werden. Außerdem gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Kinderwunsch ist vorhanden.
  • Frauen dürfen nicht älter als 39 Jahre alt sein.
  • Männer dürfen nicht älter als 49 Jahre alt sein.
  • Anschließende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung müssen dem Grunde nach möglich sein.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der künstlichen Befruchtung beziehungsweise vor der Kryokonservierung Ihrer Spermien oder Ihrer Eizellen stellen.

Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht
     

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Behandlungsplan im Original mit Durchlag der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums. Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Behandlungsplan im Original mit Durchlag der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums. Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Behandlungsplan im Original mit Durchlag der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums. Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Behandlungsplan im Original mit Durchlag der behandelnden Ärztin, des behandelnden Arztes beziehungsweise des Kinderwunschzentrums. Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     

Weiterführende Links

Stand

16.04.2023, 20:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

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