Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht; Beratung der Gemeinden
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis- und Melderecht.
Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Seit 1. Januar 2021 sind die Gemeinden auch für die Ausstellung von eID-Karten zuständig. Diese können Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Die Landratsämter haben in diesen pass-, ausweis-, eID-Karten- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden; die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt hingegen der Regierung.
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht. Wird in diesen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (dem Landratsamt) das Bußgeldverfahren. Kreisfreie Gemeinden erledigen derartige Bußgeldverfahren selbst.
Rechtsgrundlagen
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§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit -
§§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit -
§§ 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Meldebehörden, Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden -
Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Gemeindeordnung (GO)
Fachaufsichtsbehörden -
Art. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden -
§ 88 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit des Landratsamtes für pass-/personalausweis-, eID-Karten und melderechtliche Ordnungswidrigkeiten -
§§ 6 und 7 eID-Karte-Gesetz
Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG) -
§ 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)
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Stand
23.10.2024, 09:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)