Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Anwendung
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen erteilen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland erteilen, § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Voraussetzungen
Bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung wird ein strenger Maßstab angelegt und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Die Vordringlichkeit der beantragten Pflanzenschutzmittelanwendung muss im Antrag hinreichend begründet werden, beispielsweise mit der Verkehrssicherheit oder der Brand- und Explosionssicherheit der Anlage.
Fristen
Liegen alle notwendigen Unterlagen für die Bearbeitung vor, sollte die Antragstellung mindestens sechs Wochen vor der geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Bei unvollständigen Unterlagen ist dementsprechend mehr Zeit für das Genehmigungsverfahren einzuplanen.
Kosten
60 EUR bis 600 EUR pro Antrag, abhängig vom Bearbeitungsaufwand
Rechtsgrundlagen
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Unterlagen
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Sie müssen folgende Angaben machen oder Unterlagen einreichen:
Name und Kontaktdaten des AntragstellersBegründung, warum nicht-chemische Verfahren gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellenvollständige Liste der zu behandelnden Flächen mit Beschreibung der Beschaffenheit, Befestigungsart und Größe (eindeutige Identifizierung durch die zuständige Behörde muss möglich sein)Zulassungsnummer des zur Anwendung vorgesehene Pflanzenschutzmittelsgegebenenfalls Stellungnahmen der unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde bzw. weitere Unterlagen oder Angaben (z. B. Lagepläne, Sachkundenachweise) -
Sie müssen folgende Angaben machen oder Unterlagen einreichen:
Name und Kontaktdaten des AntragstellersBegründung, warum nicht-chemische Verfahren gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellenvollständige Liste der zu behandelnden Flächen mit Beschreibung der Beschaffenheit, Befestigungsart und Größe (eindeutige Identifizierung durch die zuständige Behörde muss möglich sein)Zulassungsnummer des zur Anwendung vorgesehene Pflanzenschutzmittelsgegebenenfalls Stellungnahmen der unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde bzw. weitere Unterlagen oder Angaben (z. B. Lagepläne, Sachkundenachweise) -
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Name und Kontaktdaten des AntragstellersBegründung, warum nicht-chemische Verfahren gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellenvollständige Liste der zu behandelnden Flächen mit Beschreibung der Beschaffenheit, Befestigungsart und Größe (eindeutige Identifizierung durch die zuständige Behörde muss möglich sein)Zulassungsnummer des zur Anwendung vorgesehene Pflanzenschutzmittelsgegebenenfalls Stellungnahmen der unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde bzw. weitere Unterlagen oder Angaben (z. B. Lagepläne, Sachkundenachweise) -
Sie müssen folgende Angaben machen oder Unterlagen einreichen:
Name und Kontaktdaten des AntragstellersBegründung, warum nicht-chemische Verfahren gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellenvollständige Liste der zu behandelnden Flächen mit Beschreibung der Beschaffenheit, Befestigungsart und Größe (eindeutige Identifizierung durch die zuständige Behörde muss möglich sein)Zulassungsnummer des zur Anwendung vorgesehene Pflanzenschutzmittelsgegebenenfalls Stellungnahmen der unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde bzw. weitere Unterlagen oder Angaben (z. B. Lagepläne, Sachkundenachweise)
Weiterführende Links
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Stand
13.02.2026, 09:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)