Pflanzenschutzmittel in einem anderen Anwendungsgebiet; Beantragung einer Einzelfallgenehmigung für die Anwendung
Zugelassene Pflanzenschutzmittel können mit einer Einzelfallgenehmigung in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn
- die Mittel zugelassen sind
- die Zulassung nicht ruht und nur
- in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur x Schadorganismus),
- entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.
Durch die gesetzlichen Vorgaben bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es zu Indikationslücken in zahlreichen gärtnerischen Kulturen, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen gekommen. Um die Indikationslücken zu schließen, gibt es die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Mit einer Einzelfallgenehmigung können zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind einzelne berufliche Anwender (z. B. Landwirte, Gärtner) oder juristische Personen (z. B. Erzeugerverbände, Erzeugerringe).
Eine Einzelfallgenehmigung ist an strenge Vorschriften gebunden. Dazu gehören
- Anwendung an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder Schaderreger, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.
- Lebensmittel aus diesen Pflanzen tragen nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung bei.
- Die zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels überschreiten die Rückstandshöchstgehalte nicht.
- Bei rückstandsrelevanten Kulturen müssen Daten zum Abbauverhalten des beantragten Pflanzenschutzmittels vorliegen.
- Die vorgesehene Anwendung muss einem bereits mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entsprechen.
Fristen
Alle für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen müssen mindestens drei Wochen vor einer geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels eingereicht werden.
Kosten
- Genehmigung Einzelantrag: 30 EUR
- Genehmigung Sammelantrag: 30 EUR + 15 EUR je Teilnehmer, maximal 250 EUR
- Verlängerung für Einzelantrag oder Sammelantrag: 20 EUR
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
-
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
ausgefüllter Antrag auf Genehmigung im Einzelfall bzw. Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauerbei Sammelanträgen: Adressliste der Anwenderbei rückstandsrelevanten Kulturen: Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen -
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
ausgefüllter Antrag auf Genehmigung im Einzelfall bzw. Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauerbei Sammelanträgen: Adressliste der Anwenderbei rückstandsrelevanten Kulturen: Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen -
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
ausgefüllter Antrag auf Genehmigung im Einzelfall bzw. Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauerbei Sammelanträgen: Adressliste der Anwenderbei rückstandsrelevanten Kulturen: Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen -
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
ausgefüllter Antrag auf Genehmigung im Einzelfall bzw. Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauerbei Sammelanträgen: Adressliste der Anwenderbei rückstandsrelevanten Kulturen: Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen
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Stand
13.02.2026, 09:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)