Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger

Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen die Grundversorger ermitteln und der zuständigen Behörde mitteilen.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.

Fristen

Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.

Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2024.

Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

20.03.2025, 16:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hausanschrift

Prinzregentenstr. 28
80538 München

Telefon

+49 89 2162-0

Fax

+49 89 2162-2760

E-Mail Adresse

poststelle@stmwi.bayern.de

Webseite

http://www.stmwi.bayern.de

Nach oben