Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger
Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen die Grundversorger ermitteln und der zuständigen Behörde mitteilen.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.
Fristen
Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.
Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2024.
Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Sofern eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 EnWG erforderlich wird und ergeht, steht hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Weiterführende Links
-
Grundversorgung
Informationen der Bundesnetzagentur
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Stand
27.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)