Betriebs- und Haushaltshilfe bei der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung

Sie fallen aus, beispielsweise infolge von Arbeitsunfähigkeit, medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder weil Sie schwanger sind? Dann können Sie von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe beantragen.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können infrage kommen:

  • wenn Sie ausfallen
    • infolge von Arbeitsunfähigkeit,
    • infolge einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder
    • wegen Schwangerschaft und Mutterschutz.
  • nach dem Tod des Landwirts oder der Landwirtin.

Die LAK stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und somit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.

Dafür stellt die LAK entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich "gestellte Kraft". Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.

Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.

Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstatten wir die Kosten hierfür in angemessener Höhe; dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Einsatzkosten übernommen werden können. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich, im Fall der stationären Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nach dem Tod des Landwirts beziehungsweise der Landwirtin ist Betriebs- und Haushaltshilfe innerhalb von 2 Jahren nach dem Todestag bis zu 12 Monate lang möglich.

Voraussetzungen

Die LAK erbringt Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn

  • Ihr Unternehmen die Mindestgröße erreicht und
  • Sie versichert sind als
    • landwirtschaftlicher Unternehmer oder landwirtschaftliche Unternehmerin beziehungsweise
    • eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin.

Zudem müssen Sie ausfallen aufgrund

  • ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit,
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Alterskasse oder der Deutschen Rentenversicherung oder während einer Vorsorge-/Rehabilitationsleistung Ihrer Krankenkasse oder
  • Schwangerschaft und Mutterschutz.

Im Todesfall des Landwirts oder der Landwirtin und vergleichbar beim Tod anderer Personen, insbesondere einer ledigen Landwirtin oder eines ledigen Landwirts:

  • Das Unternehmen wird versicherungspflichtig weiterbewirtschaftet.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe müssen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise Haushalts erforderlich sein. Das ist wichtig bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang Sie Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten.

Je nach Einsatzgrund kann die ständige Beschäftigung von Arbeitnehmenden oder mitarbeitenden Familienangehörigen zum Ausschluss der Leistung führen. Die LAK prüft dies im Einzelfall.

Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).

Fristen

Es bestehen keine Antragsfristen.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sofern die LAK eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LAK die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt, insbesondere die Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattungsbeträge gelten Höchstbeträge. Als angemessen werden angesehen: die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.

Bei Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen infolge eines Todesfalls an Hinterbliebene gibt es eine Selbstbeteiligung. Die Höhe der Zuzahlung wird im Einzelfall festgesetzt. In allen anderen Einsatzfällen gibt es keine Selbstbeteiligung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • -    Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
    -    Klage vor dem Sozialgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Betriebs und Haushaltshilfebei Antrag aufgrund von Arbeitsunfähigkeit: ärztliche ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNachweise über Rehabilitationsmaßnahmen, sofern von anderen Trägern als der SVLFG, über den Beginn des Mutterschutzes beziehungsweise im Todesfall Sterbeurkunde
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Betriebs und Haushaltshilfebei Antrag aufgrund von Arbeitsunfähigkeit: ärztliche ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNachweise über Rehabilitationsmaßnahmen, sofern von anderen Trägern als der SVLFG, über den Beginn des Mutterschutzes beziehungsweise im Todesfall Sterbeurkunde
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Betriebs und Haushaltshilfebei Antrag aufgrund von Arbeitsunfähigkeit: ärztliche ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNachweise über Rehabilitationsmaßnahmen, sofern von anderen Trägern als der SVLFG, über den Beginn des Mutterschutzes beziehungsweise im Todesfall Sterbeurkunde
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Betriebs und Haushaltshilfebei Antrag aufgrund von Arbeitsunfähigkeit: ärztliche ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNachweise über Rehabilitationsmaßnahmen, sofern von anderen Trägern als der SVLFG, über den Beginn des Mutterschutzes beziehungsweise im Todesfall Sterbeurkunde

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Weiterführende Links

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Stand

11.02.2024, 11:02 Uhr

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