Energieversorgungsnetze und Energieanlagen; Einreichung von Nachweisen über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, müssen Sie Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einsetzen. Dies müssen Sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen.
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, sind Sie verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einzusetzen. Diese müssen fortwährend Bedrohungen identifizieren und vermeiden. Sie müssen auch geeignete Maßnahmen zur Behebung für eingetretene Störungen vorsehen. Den Einsatz dieser Systeme müssen Sie seit dem 01.05.2023 mindestens alle 2 Jahre gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen.
Um Ihre Informationstechnik vor Angriffen von außen zu schützen, müssen Sie organisatorische und technische Maßnahmen und Vorkehrungen treffen. Diese können Sie durch Sicherheitsaudits, weitere Prüfungen oder Zertifizierungen dokumentieren lassen. Im nächsten Schritt übermitteln Sie dem BSI mithilfe eines Nachweisdokuments die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen, einschließlich möglicher aufgedeckter Sicherheitsmängel.
Das BSI prüft anschließend, ob Ihre Vorkehrungen und Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BSI kann die Nachreichung von weiteren Prüfungsunterlagen und bei Sicherheitsmängeln die Beseitigung der Mängel verlangen.
Energieversorgungsnetze und Energieanlagen sind elementar für das staatliche Gemeinwesen. Bei ihrem Ausfall oder ihrer Beeinträchtigung drohen Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen. Daher ist der regelmäßige Nachweis über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung gesetzlich vorgeschrieben.
Voraussetzungen
Sie sind als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und/oder solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, beim BSI registriert.
Fristen
Kosten
Für das Einreichen der Nachweise beim BSI fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Nachweisdokument KI* gemäß § 11 Absatz 1f EnWG
- Nachweisdokument KI* gemäß § 11 Absatz 1f EnWG
- Nachweisdokument KI* gemäß § 11 Absatz 1f EnWG
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Nachweisdokument Kritische Infrastruktur (für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten) KI*: Angaben zum Betreiber, zur geprüften Energieanlage oder zum geprüften Energieversorgungsnetz und zur Ansprechperson Nachweisdokument (Prüfung) P*: Angaben zur Prüfung. Es muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person der prüfenden Stelle unterzeichnet sein. Es enthält folgende Angaben: Abschnitt (Prüfdurchführung) PD: Angaben zur Durchführung der Prüfung Anlage PD A: Beschreibung und grafische Darstellung des Geltungsbereichs der Prüfung Abschnitt (Prüfergebnis) PE: Angaben zum Prüfergebnis und zu den aufgedeckten Sicherheitsmängeln Anlage PE.A: Liste der Sicherheitsmängel inklusive Umsetzungsplan zur Behebung der Mängel Abschnitt (Angaben zur prüfenden Stelle und des Prüfteams) PS: enthält Angaben zur prüfenden Stelle und zum Prüfteam -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweisdokument Kritische Infrastruktur (für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten) KI*: Angaben zum Betreiber, zur geprüften Energieanlage oder zum geprüften Energieversorgungsnetz und zur Ansprechperson Nachweisdokument (Prüfung) P*: Angaben zur Prüfung. Es muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person der prüfenden Stelle unterzeichnet sein. Es enthält folgende Angaben: Abschnitt (Prüfdurchführung) PD: Angaben zur Durchführung der Prüfung Anlage PD A: Beschreibung und grafische Darstellung des Geltungsbereichs der Prüfung Abschnitt (Prüfergebnis) PE: Angaben zum Prüfergebnis und zu den aufgedeckten Sicherheitsmängeln Anlage PE.A: Liste der Sicherheitsmängel inklusive Umsetzungsplan zur Behebung der Mängel Abschnitt (Angaben zur prüfenden Stelle und des Prüfteams) PS: enthält Angaben zur prüfenden Stelle und zum Prüfteam -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweisdokument Kritische Infrastruktur (für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten) KI*: Angaben zum Betreiber, zur geprüften Energieanlage oder zum geprüften Energieversorgungsnetz und zur Ansprechperson Nachweisdokument (Prüfung) P*: Angaben zur Prüfung. Es muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person der prüfenden Stelle unterzeichnet sein. Es enthält folgende Angaben: Abschnitt (Prüfdurchführung) PD: Angaben zur Durchführung der Prüfung Anlage PD A: Beschreibung und grafische Darstellung des Geltungsbereichs der Prüfung Abschnitt (Prüfergebnis) PE: Angaben zum Prüfergebnis und zu den aufgedeckten Sicherheitsmängeln Anlage PE.A: Liste der Sicherheitsmängel inklusive Umsetzungsplan zur Behebung der Mängel Abschnitt (Angaben zur prüfenden Stelle und des Prüfteams) PS: enthält Angaben zur prüfenden Stelle und zum Prüfteam -
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Online Verfahren
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Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen: Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung online nachweisen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen. -
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Stand
09.03.2025, 20:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium des Innern (siehe BayernPortal)