Zolllager; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Wenn Sie ein Zolllager betreiben wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren, so lange Sie möchten, im Gebiet der Europäischen Union lagern. Dabei müssen Sie

  • keine Einfuhrabgaben zahlen und
  • keine handelspolitischen Maßnahmen beachten, soweit diese Maßnahmen nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Sie müssen also beispielsweise keine Einfuhrgenehmigung vorlegen.

Zolllager bieten Ihnen damit die Möglichkeit,

  • importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern,
  • Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen oder
  • gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen.

Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:

  • öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
  • private Zolllager (CWP)

Wenn Sie die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, sind Sie Bewilligungsinhaber. Dann können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Doch wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die Auswirkungen auf Ihre Bewilligung haben könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel ein Insolvenzverfahren.

Voraussetzungen

Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie

  • in der Europäischen Union ansässig sein,
  • die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Für die Beurteilung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
    • Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
    • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen und
    • die praktische und berufliche Befähigung
  • eine Gesamtsicherheit leisten in Höhe möglicherweise entstehender Zollschulden. Dafür ist ein Antrag (Formular 0597) nötig.

Sie dürfen das Zollager nicht als Verkaufsräume nutzen. Das heißt, die Verkaufsräume müssen vom Zolllager räumlich getrennt sein.

Die Zollbehörde muss

  • die Nämlichkeit der Waren überprüfen können: Sie muss überprüfen können, ob es sich um die Waren handelt, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden.
  • die Waren ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfen können.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Kosten

Es entstehen keine Kosten für Sie. Jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Erforderliche Unterlage/n
    gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Erforderliche Unterlage/n
    gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Erforderliche Unterlage/n
    gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

31.10.2023, 06:10 Uhr

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Webseite

http://www.zoll.de

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