Zentrale Zollabwicklung; Beantragung
Sie wollen Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, obwohl sich die Waren zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort befinden? Mit einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung ist das möglich.
Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben – auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:
- Zolllager
- vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- aktive Veredelung
- passive Veredelung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:
- länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
- umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten
Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,
- ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
- ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.
Voraussetzungen
- Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC). Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)
- Ihr Anliegen umfasst eine mitgliedstaatübergreifende Abwicklung. Das heißt, dass der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen müssen. Sofern beide Orte in Deutschland liegen, ist die Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung zurzeit nicht möglich.
- Sie sind Inhaber der Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (SDE) beziehungsweise Anschreibung in der Buchführung (EIR).
Fristen
Im Antragsverfahren müssen Sie keine Fristen beachten.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- PDF-Formular 05700 zum Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (EU-Login)
- PDF-Formular 0870a zum Antrag einer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)
- Zusatzblatt nationale Angaben (ZIP-Datei)
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Zusatzblatt nationale Angaben -
Erforderliche Unterlage/n
Zusatzblatt nationale Angaben -
Erforderliche Unterlage/n
Zusatzblatt nationale Angaben -
Erforderliche Unterlage/n
Zusatzblatt nationale Angaben
Online Verfahren
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EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission
Sie können über das EU-Trader-Portal (EU-TP) ausgewählte Bewilligungen elektronisch beantragen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten. -
EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission
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EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission
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Weiterführende Links
Stand
27.02.2024, 07:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)