Zollkostenpflichtige Amtshandlungen; Beantragung
Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.
Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.
Kostenpflichtig sind zum Beispiel:
- Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.
- Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
- die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
- Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze sind, durchgeführt werden.
- die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
- Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
- Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht
- Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
- amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
- die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird,
- die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
- die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften
Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.
Voraussetzungen
- Sie nehmen eine besondere Leistung des Zolls in Anspruch.
- Die Erkennbarkeit von Antragstellerin oder Antragsteller und Kostenschuldnerin oder -schuldner muss gegeben sein.
- Die beantragte Amtshandlung muss nach praktischen Maßstäben durchführbar sein.
Fristen
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.
Kosten
Die entsprechend zu zahlenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.
Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten.
Für die Kostenerhebungstatbestände der Zollkostenverordnung können folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden:
- Stundengebühren
- Monatsgebühren
- Grundgebühr
- Gebühr für Massensendungen: EUR 8,00
- Untersuchungsgebühren: Die Gebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.
- Lagerkosten
- Schreibauslagen
- für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite und für jede weitere Seite EUR 0,15
- Kosten für Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und
- sonstige Auslagen
Grundsätzlich gibt es eine Pauschale, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.
Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen. Zudem fließt die Anzahl der beteiligten Beschäftigten an der Amtshandlung ein.
Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
Der Stundengebührensatz beträgt
- für die Bewachung und Begleitung EUR 47,00 und
- für andere Amtshandlungen EUR 59,00.
Monatsgebühren:
Monatsgebühren werden erhoben, wenn für die Vornahme bestimmter kostenpflichtiger Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich sind.
Die Monatsgebühr beträgt:
- für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes: EUR 6.517
- für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes: EUR 7.356
- für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes: EUR 8.858
Untersuchungsgebühren: Die Untersuchungsgebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.
Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:
Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Gebühr müssen Sie überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.
Die Gebühr beträgt pro Tag
- für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück EUR 0,50
- für andere Stückgüter EUR 0,50 für jede angefangenen 50 Kilogramm
- für andere Sendungen EUR 0,15 für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch EUR 6,00
Schreibauslagen:
Es werden nur Sachkosten erfasst. Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Kopien
- für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite
- für jede weitere Seite EUR 0,15
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:
Für das Tätigwerden der Zollbehörden werden entweder
- Pauschalgebühren,
- Pauschalgebühren für Kleinsendungen oder
- tatsächlich anfallende Kosten
erhoben.
Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.
Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Kleinbetragsregelung:
Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
Weiterführende Links
Stand
28.10.2023, 21:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)