Zollanmeldungen; Beantragung der Bewilligung zur Abgabe in der Form einer Anschreibung in der Buchführung

Wenn Sie Zollanmeldungen durch Anschreibung in der Buchführung vornehmen wollen, müssen Sie vorher eine Bewilligung beantragen.

Mit Ausnahme des Freizonenverfahrens erfolgt die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung.

Diese Zollanmeldung können Sie auch in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung im Anmeldeverfahren für die Einfuhr und die Ausfuhr, bei der Sie Einträge in Ihrer Buchführung vornehmen.

Um die Anschreibung in der Buchführung durchführen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.
Sie können die Bewilligung im Hinblick auf die Anmeldung von Waren zur Überführung in die folgenden Verfahren beantragen: 

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Das gilt nicht bei 
    • gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
    • Wiederausfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
  • Zolllager
  • Vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • Ausfuhr und Wiederausfuhr

Berücksichtigen Sie bei der Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr, dass die Bewilligung nur für Waren erteilt werden kann, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind.

Nach Erhalt der Bewilligung können Sie Anschreibungen in der Buchführung vornehmen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt dann Folgendes:

Einfuhr:

  • Sie können der Zollverwaltung Waren außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle nur an einem im Antrag aufgeführten und in der Bewilligung zugelassenen Ort zur Verfügung stellen.
  • Die Zollanmeldung an den zugelassenen Warenorten erfolgt, indem Sie mindestens den reduzierten Datensatzes einer vereinfachten Zollanmeldung in der Buchführung anschreiben.
  • Die angeschriebenen Daten müssen Sie der zuständigen Zollstelle durch die Übersendung einer Anschreibungsmitteilung unverzüglich übermitteln.
  • Die Überlassung der Waren erfolgt entweder durch die Zollstelle oder durch den Ablauf einer festgelegten Frist. Hat das Hauptzollamt Ihnen eine Gestellungsbefreiung bewilligt, gelten die Waren bereits mit der Anschreibung als überlassen. Die Gestellung ist die Pflicht, der Zollstelle die Waren zur Überprüfung bereitzustellen.
  • Alle Anschreibungen eines Kalendermonats müssen Sie, vervollständigt um die fehlenden Daten, bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammenfassen.
  • Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage der ergänzenden Zollanmeldung festgesetzt. Sie müssen die Abgaben spätestens bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats bezahlen. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt unter bestimmten Umständen eine längere Frist.

Ausfuhr:

  • Als Anmelder müssen Sie die Daten der vollständigen oder vereinfachten Ausfuhranmeldung in der Buchführung anschreiben.
  • Die Bewilligung (EIR) wird bei der Ausfuhr nur mit der Befreiung von der Gestellungspflicht erteilt.
  • Die Ausfuhrwaren gelten mit der Anschreibung in der Buchführung als zum Ausfuhrverfahren überlassen.
  • Sie müssen alle Anschreibungen eines Kalendermonats  in einer nachträglichen monatlichen Sammelausfuhranmeldung zusammenfassen.
  • Die Sammelausfuhranmeldung müssen Sie bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des Monats, in dem die Anschreibung in der Buchführung erfolgt ist, abgeben.
  • Bei Unternehmen, die dem Kreis der Zulieferer von Lebensmitteln und anderen Gegenständen zum Verbrauch oder Verkauf an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen angehören, ist eine Verlängerung der Frist bis zum 16. Kalendertag möglich.

Voraussetzungen

Für eine Bewilligung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, die das Hauptzollamt auf Antrag überprüft:

  • Ihr Unternehmen ist im Zollgebiet der Union ansässig (unbeschadet der Ausnahme für Personen, die in der Schweiz ansässig sind).
  • Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • Sie haben ein erhöhtes Maß an Kontrolle Ihrer Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, die geeignete Zollkontrollen ermöglichen.
  • Sie oder die in Ihrem Unternehmen für Zollangelegenheit zuständige Person verfügen über praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
  • Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits überprüft worden sind, prüft das Hauptzollamt nicht nochmals.
  • nur bei Ausfuhr: 
    • Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)

Fristen

Im Antragsverfahren sind vom Antragsteller grundsätzlich keine Fristen zu beachten.

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten,

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.Sofern für die Angaben zu den Waren, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden soll, das vorgesehenen Antragsfeld nicht ausreicht, können Sie das Formular 0501 verwenden oder die Angaben formlos oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" im Dateiformat CSV versenden.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.Sofern für die Angaben zu den Waren, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden soll, das vorgesehenen Antragsfeld nicht ausreicht, können Sie das Formular 0501 verwenden oder die Angaben formlos oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" im Dateiformat CSV versenden.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.Sofern für die Angaben zu den Waren, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden soll, das vorgesehenen Antragsfeld nicht ausreicht, können Sie das Formular 0501 verwenden oder die Angaben formlos oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" im Dateiformat CSV versenden.
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.Sofern für die Angaben zu den Waren, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden soll, das vorgesehenen Antragsfeld nicht ausreicht, können Sie das Formular 0501 verwenden oder die Angaben formlos oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" im Dateiformat CSV versenden.
     

Weiterführende Links

Stand

27.02.2024, 07:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Webseite

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur-des-Zolls/Generalzolldirektion/Direktionen-I-bis-XI/direktionen-i-bis-xi_node.html

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