Zoll; Beantragung der Nutzung eines elektronischen Beförderungsdokumentes als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
Als Luftverkehrsgesellschaft oder Schifffahrtsgesellschaft können Sie eine Vereinfachung im Versandverfahren beantragen. Mit dieser Vereinfachung ist es möglich, ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung im Unionsversandverfahren zu nutzen.
Das Unionsversandverfahren erleichtert den Warenverkehr und die Zollförmlichkeiten beim Transport von Waren zwischen 2 Mitgliedsstaaten des Zollgebiets der Europäischen Union (EU). Waren im Unionsversandverfahren werden erst am endgültigen Bestimmungsort verzollt, ohne dass Einfuhrabgaben oder Zollförmlichkeiten bei Grenzübertritten während des Transports fällig werden.
Als Luftverkehrsgesellschaft oder Schifffahrtsgesellschaft können Sie die Nutzung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung beantragen, um Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen. Um diese Verfahrensvereinfachung nutzen zu können, müssen Sie einen elektronischen Antrag stellen.
Im Luftverkehr können Sie die Waren nach entsprechend erteilter Bewilligung auch zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) und den Ländern der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) befördern.
Voraussetzungen
Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie führen eine bedeutende Zahl von Flügen/Fahrten zwischen Flughäfen/Häfen in der Union durch.
- Der Zollstelle am Abgangsflughafen/-hafen und der Zollstelle am Bestimmungsflughafen/-hafen stehen die relevanten Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Angaben müssen identisch sein.
Fristen
Die Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokument (ETD) muss vor der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren vorliegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Bitte fügen sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. -
Erforderliche Unterlage/n
Bitte fügen sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. -
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Bitte fügen sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. -
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Bitte fügen sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.
Online Verfahren
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EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission
Sie können über das EU-Trader-Portal (EU-TP) ausgewählte Bewilligungen elektronisch beantragen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten. -
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Sie können über das EU-Trader-Portal (EU-TP) ausgewählte Bewilligungen elektronisch beantragen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten. -
EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission
Sie können über das EU-Trader-Portal (EU-TP) ausgewählte Bewilligungen elektronisch beantragen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten.
Weiterführende Links
Stand
31.10.2023, 06:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)