Zoll; Beantragung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers

In manchen Fällen müssen Sie den Unionsstatus von Waren nachweisen. Mit der Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Nachweisverfahren gegenüber den Zollbehörden vereinfachen.

Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren inne. Wenn Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und während dieses Transports vorrübergehend das Zollgebiet der Union verlassen, ist es nötig, den Status als Unionswaren nachzuweisen. Dafür müssen Sie der zuständigen Zollstelle entsprechende Papiere vorlegen, bevor der Transport der Waren beginnt. Die zuständige Zollstelle bringt dann einen Sichtvermerk auf dem entsprechenden Papier an.

Als Inhaber einer Bewilligung des  Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Verfahren zum Nachweis des Unionsstatus von Waren gegenüber den Zollbehörden vereinfachten. 

Als "zugelassener Aussteller“ sind Sie dazu berechtigt:

  • T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
  • das Warenmanifest einer Schifffahrtsgesellschaft auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
  • mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapieres den Unionsstatus einer Ware nachzuweisen, ohne dass ein Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle benötigt wird (wenn der Wert der Unionswaren EUR 15.000 übersteigt)

Für die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Die Antragsform hängt davon ab, ob die Bewilligung nur in Deutschland oder auch in anderen Mitgliedstaaten gültig sein soll.

Als zugelassener Aussteller haben Sie verschiedene Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mit denen Sie gegenüber den Zollbehörden den Status von Unionswaren belegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Union ansässig.
  • Sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus oder die Zollbehörden wissen, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können.
  • Sie haben den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) inne oder erfüllen folgende Voraussetzungen:
    • Sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
    • Sie ermöglichen den zuständigen Zollbehörden das Verfahren zu überwachen und Kontrollen durchzuführen, ohne dass dies gemessen an Ihren Erfordernissen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert
    • Sie führen Aufzeichnungen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

Fristen

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die Vereinfachung nutzen können.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht im Falle einer elektronischen Antragsstellung das "Zusatzblatt nationale Angaben"
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht im Falle einer elektronischen Antragsstellung das "Zusatzblatt nationale Angaben"
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht im Falle einer elektronischen Antragsstellung das "Zusatzblatt nationale Angaben"
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei: Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht im Falle einer elektronischen Antragsstellung das "Zusatzblatt nationale Angaben"

Online Verfahren

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Stand

31.10.2023, 07:10 Uhr

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