Lohnsummen; Meldung an den Unfallversicherungsträger
Sie müssen als Unternehmen den Lohnnachweis Ihrer Beschäftigten elektronisch abgeben.
Der elektronische Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den Ihr Unternehmen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz Ihrer Beschäftigten jährlich zahlt.
Im elektronischen Lohnnachweis melden Sie die Lohnsummen Ihrer Beschäftigten (Lohnsummenmeldung).
Vor der Meldung müssen Sie einen Stammdatenabruf mit Ihrem zertifiziertem Entgeltabrechnungsprogramm oder der Ausfüllhilfe durchführen. Der Stammdatenabruf ist ein Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung. Er stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekten Daten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermittelt werden.
Sie müssen keinen elektronischen Lohnnachweis abgeben, wenn Ihr Unternehmen kein Personal und auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte beschäftigt. Wenn das auf Ihr Unternehmen zutrifft, sollten Sie keine Stammdaten abrufen. Wenn Sie den Stammdatenabruf fälschlicherweise dennoch gemacht haben, sollten Sie ihn stornieren.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen beschäftigt versicherte Personen gegen Lohn oder eine andere Form von Entgelt.
Fristen
Bitte beachten Sie folgende Meldefristen:
-
Abgabe des Lohnnachweises:
für das Beitragsjahr bis 16.02. des Folgejahres. -
Einstellung des Unternehmens, Wechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, Beendigung der meldenden oder abrechnenden Stelle, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse:
spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Änderung.
Kosten
- Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine
Weiterführende Links
Stand
12.03.2024, 17:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)