Nummer für die Sport- oder Berufsschifffahrt; Beantragung einer Ship Station Licence

Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.

Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich.Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt.

Bei Neuantrag müssen alle erforderlichen Angaben im Antrag angegeben werden und die nötigen Belege dem Antrag angehängt werden.
 
Bei folgenden Änderungen müssen Sie eine Änderung der Ship Station Licence zu beantragen:

  • Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
  • Anschrift
  • Name des Schiffs
  • Art des Schiffs
  • Art und Anzahl der Funkanlagen
  • Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)

Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, sind mitteilungspflichtig. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.

Sofern die Nummern nicht mehr benötigt werden, muss eine Rückgabeerklärung durch alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaber erfolgen (wichtig bei einer Eignergemeinschaft).

Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür ist eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

Voraussetzungen

Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.

Deutsche Schiffe sind solche, die

  • nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind,
  • mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht,
  • im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.

Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Fristen

Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht. 

Kosten

Gebühren

  • Die Nummernzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA BGebV) in der jeweils geltenden Fassung.

Beiträge

  • Daneben hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Nummernzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände/Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid über Ihren Antrag entnehmen. Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Neuantrag: wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugsbei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis Änderungsantrag: Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung Rückgabe von Nummern: Zuteilungsurkunde im Original Übertragung: Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Neuantrag: wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugsbei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis Änderungsantrag: Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung Rückgabe von Nummern: Zuteilungsurkunde im Original Übertragung: Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Neuantrag: wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugsbei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis Änderungsantrag: Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung Rückgabe von Nummern: Zuteilungsurkunde im Original Übertragung: Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Neuantrag: wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugsbei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis Änderungsantrag: Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung Rückgabe von Nummern: Zuteilungsurkunde im Original Übertragung: Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

05.01.2024, 08:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Webseite

http://www.bundesnetzagentur.de

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