Sozialversicherungsbeiträge; Beantragung einer Erstattung durch Maßnahmeträger
Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.
Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
- Pflegeversicherung.
Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.
Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.
Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.
Voraussetzungen
-
Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
- rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
- die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben
- die Beiträge entrichtet haben und
- einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden.
Fristen
Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Erstattung von Beitragsaufwendungen
- Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen
- Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB II
- Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB III
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen
Weiterführende Links
Stand
05.12.2025, 11:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)