Erste Juristische Staatsprüfung; Anmeldung

Studenten, die im Anschluss an das Studium die Erste Juristische Staatsprüfung ablegen möchten, müssen sich hierfür anmelden.

Die Erste Juristische Prüfung (EJP) besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (= Erste Juristische Staatsprüfung, EJS), die vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt wird, und der an der jeweiligen Universität abzulegenden universitären Schwerpunktbereichsprüfung (= Juristische Universitätsprüfung, JUP).

Es werden jährlich zwei Prüfungstermine der Ersten Juristischen Staatsprüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) durchgeführt. Studierende die die Prüfung ablegen möchten, müssen sich hierfür anmelden.

Voraussetzungen

Studierende, die sich für die Erste Juristische Staatsprüfung anmelden, müssen je an einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen haben und hierüber einen Leistungsnachweis erbringen.

Außerdem müssen sie an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen ("Fremdsprachenschein").

Daneben müssen drei Monate an praktischer Studienzeit absolviert werden.

Fristen

Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen.

Die Anmeldung ist nur für den jeweils nächsten Prüfungstermin möglich. Der Anmeldezeitraum beginnt gleichzeitig mit dem Semester (Wintersemester: 1. Oktober, Sommersemester: 1. April des Jahres) und endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Beim Landesjustizprüfungsamt einzureichende Unterlagen:
    Bitte fassen Sie die Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge sortiert in einer PDF-Datei zusammen und laden diese am Ende des Anmeldevorgangs über das Onlineformular hoch. für das laufende Semester ausgestellte Studienverlaufsbescheinigung (gegebenenfalls zusätzlich von früher besuchten Universitäten) und gegebenenfalls ExmatrikulationsnachweisLeistungsnachweise oder entsprechende Bestätigung der Universität über das Bestehen folgender Leistungen (§ 24 JAPO): Zivilrecht für FortgeschritteneStrafrecht für FortgeschritteneÖffentliches Recht für Fortgeschrittenefremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs gemäß § 24 Abs. 2 JAPO Bescheinigung über die Juristische Universitätsprüfung, falls diese Prüfung bereits erfolgreich abgelegt wurdeNur bei Freiversuchsteilnehmern, die die Voraussetzungen der Nichtanrechnung von Semestern gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 JAPO nachweisen wollen: Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung oder Moot Court-Teilnahmebestätigung oder Law-Clinic-Teilnahmebestätigung (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAPO)Nachweis über Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAPO)Schwerbehindertenausweis und amtsärztliches Attest (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAPO) Nur bei Freiversuchsteilnehmern, die das Studium durch Beurlaubungen unterbrochen haben: Die Nachweise sind für jedes Urlaubssemester beizufügen. im Auslandsstudium erworbene(r) Leistungsnachweis(e) im ausländischen oder internationalen Recht für jedes Auslandssemester mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die Sie selbst anfertigen könnenNachweis über die im Auslandsstudium besuchten LehrveranstaltungenImmatrikulationsnachweis der ausländischen UniversitätÄrztliche(s) Attest(e): (Das Attest muss grundsätzlich Studierunfähigkeit für mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit belegen. Außerdem muss es Angaben über Art und Dauer Ihrer Erkrankung enthalten.)Nachweis sonstiger Gründe Nur für Prüflinge, die die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität außerhalb Bayerns erfolgreich abgelegt haben: Sofern Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität  außerhalb Bayerns bereits erfolgreich abgelegt haben, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Universität im Original oder beglaubigter Abschrift per Post beim Landesjustizprüfungsamt ein. Postanschrift:
    Bayerisches Staatsministerium der Justiz
    Landesjustizprüfungsamt
    80097 München
  • Beim Landesjustizprüfungsamt einzureichende Unterlagen:
    Bitte fassen Sie die Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge sortiert in einer PDF-Datei zusammen und laden diese am Ende des Anmeldevorgangs über das Onlineformular hoch. für das laufende Semester ausgestellte Studienverlaufsbescheinigung (gegebenenfalls zusätzlich von früher besuchten Universitäten) und gegebenenfalls ExmatrikulationsnachweisLeistungsnachweise oder entsprechende Bestätigung der Universität über das Bestehen folgender Leistungen (§ 24 JAPO): Zivilrecht für FortgeschritteneStrafrecht für FortgeschritteneÖffentliches Recht für Fortgeschrittenefremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs gemäß § 24 Abs. 2 JAPO Bescheinigung über die Juristische Universitätsprüfung, falls diese Prüfung bereits erfolgreich abgelegt wurdeNur bei Freiversuchsteilnehmern, die die Voraussetzungen der Nichtanrechnung von Semestern gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 JAPO nachweisen wollen: Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung oder Moot Court-Teilnahmebestätigung oder Law-Clinic-Teilnahmebestätigung (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAPO)Nachweis über Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAPO)Schwerbehindertenausweis und amtsärztliches Attest (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAPO) Nur bei Freiversuchsteilnehmern, die das Studium durch Beurlaubungen unterbrochen haben: Die Nachweise sind für jedes Urlaubssemester beizufügen. im Auslandsstudium erworbene(r) Leistungsnachweis(e) im ausländischen oder internationalen Recht für jedes Auslandssemester mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die Sie selbst anfertigen könnenNachweis über die im Auslandsstudium besuchten LehrveranstaltungenImmatrikulationsnachweis der ausländischen UniversitätÄrztliche(s) Attest(e): (Das Attest muss grundsätzlich Studierunfähigkeit für mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit belegen. Außerdem muss es Angaben über Art und Dauer Ihrer Erkrankung enthalten.)Nachweis sonstiger Gründe Nur für Prüflinge, die die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität außerhalb Bayerns erfolgreich abgelegt haben: Sofern Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität  außerhalb Bayerns bereits erfolgreich abgelegt haben, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Universität im Original oder beglaubigter Abschrift per Post beim Landesjustizprüfungsamt ein. Postanschrift:
    Bayerisches Staatsministerium der Justiz
    Landesjustizprüfungsamt
    80097 München
  • Beim Landesjustizprüfungsamt einzureichende Unterlagen:
    Bitte fassen Sie die Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge sortiert in einer PDF-Datei zusammen und laden diese am Ende des Anmeldevorgangs über das Onlineformular hoch. für das laufende Semester ausgestellte Studienverlaufsbescheinigung (gegebenenfalls zusätzlich von früher besuchten Universitäten) und gegebenenfalls ExmatrikulationsnachweisLeistungsnachweise oder entsprechende Bestätigung der Universität über das Bestehen folgender Leistungen (§ 24 JAPO): Zivilrecht für FortgeschritteneStrafrecht für FortgeschritteneÖffentliches Recht für Fortgeschrittenefremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs gemäß § 24 Abs. 2 JAPO Bescheinigung über die Juristische Universitätsprüfung, falls diese Prüfung bereits erfolgreich abgelegt wurdeNur bei Freiversuchsteilnehmern, die die Voraussetzungen der Nichtanrechnung von Semestern gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 JAPO nachweisen wollen: Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung oder Moot Court-Teilnahmebestätigung oder Law-Clinic-Teilnahmebestätigung (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAPO)Nachweis über Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAPO)Schwerbehindertenausweis und amtsärztliches Attest (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAPO) Nur bei Freiversuchsteilnehmern, die das Studium durch Beurlaubungen unterbrochen haben: Die Nachweise sind für jedes Urlaubssemester beizufügen. im Auslandsstudium erworbene(r) Leistungsnachweis(e) im ausländischen oder internationalen Recht für jedes Auslandssemester mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die Sie selbst anfertigen könnenNachweis über die im Auslandsstudium besuchten LehrveranstaltungenImmatrikulationsnachweis der ausländischen UniversitätÄrztliche(s) Attest(e): (Das Attest muss grundsätzlich Studierunfähigkeit für mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit belegen. Außerdem muss es Angaben über Art und Dauer Ihrer Erkrankung enthalten.)Nachweis sonstiger Gründe Nur für Prüflinge, die die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität außerhalb Bayerns erfolgreich abgelegt haben: Sofern Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität  außerhalb Bayerns bereits erfolgreich abgelegt haben, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Universität im Original oder beglaubigter Abschrift per Post beim Landesjustizprüfungsamt ein. Postanschrift:
    Bayerisches Staatsministerium der Justiz
    Landesjustizprüfungsamt
    80097 München
  • Beim Landesjustizprüfungsamt einzureichende Unterlagen:
    Bitte fassen Sie die Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge sortiert in einer PDF-Datei zusammen und laden diese am Ende des Anmeldevorgangs über das Onlineformular hoch. für das laufende Semester ausgestellte Studienverlaufsbescheinigung (gegebenenfalls zusätzlich von früher besuchten Universitäten) und gegebenenfalls ExmatrikulationsnachweisLeistungsnachweise oder entsprechende Bestätigung der Universität über das Bestehen folgender Leistungen (§ 24 JAPO): Zivilrecht für FortgeschritteneStrafrecht für FortgeschritteneÖffentliches Recht für Fortgeschrittenefremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs gemäß § 24 Abs. 2 JAPO Bescheinigung über die Juristische Universitätsprüfung, falls diese Prüfung bereits erfolgreich abgelegt wurdeNur bei Freiversuchsteilnehmern, die die Voraussetzungen der Nichtanrechnung von Semestern gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 JAPO nachweisen wollen: Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung oder Moot Court-Teilnahmebestätigung oder Law-Clinic-Teilnahmebestätigung (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAPO)Nachweis über Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAPO)Schwerbehindertenausweis und amtsärztliches Attest (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAPO) Nur bei Freiversuchsteilnehmern, die das Studium durch Beurlaubungen unterbrochen haben: Die Nachweise sind für jedes Urlaubssemester beizufügen. im Auslandsstudium erworbene(r) Leistungsnachweis(e) im ausländischen oder internationalen Recht für jedes Auslandssemester mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die Sie selbst anfertigen könnenNachweis über die im Auslandsstudium besuchten LehrveranstaltungenImmatrikulationsnachweis der ausländischen UniversitätÄrztliche(s) Attest(e): (Das Attest muss grundsätzlich Studierunfähigkeit für mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit belegen. Außerdem muss es Angaben über Art und Dauer Ihrer Erkrankung enthalten.)Nachweis sonstiger Gründe Nur für Prüflinge, die die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität außerhalb Bayerns erfolgreich abgelegt haben: Sofern Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität  außerhalb Bayerns bereits erfolgreich abgelegt haben, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Universität im Original oder beglaubigter Abschrift per Post beim Landesjustizprüfungsamt ein. Postanschrift:
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14.11.2023, 14:11 Uhr

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