Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

Sie können die Gleichwertigkeit einer ausländischen, nicht-akademischen Berufsausbildung im Bereich der Rechtspflege mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellte/r) feststellen lassen.

Der Zugang zu zahlreichen Ausbildungsberufen im Bereich der Rechtspflege (etwa des/r Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten) ist in Deutschland nicht reglementiert. Die Aufnahme des Berufs hängt damit nicht davon ob, dass ein/e Bewerber/in die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einem inländischen Vergleichsberuf feststellen lässt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ermöglicht es einem Absolventen einer ausländischen Ausbildung allerdings, die eigene Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt transparent darzustellen. Im Falle der Anerkennung der Gleichwertigkeit haben Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss dieselben Rechte und Pflichten wie Absolventen inländischer Ausbildungen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner ausländischen Berufsqualifikation die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Inland erworben hat. Zudem dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Fristen

keine

Kosten

Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Höhe Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erhoben werden. Die Kosten können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher SpracheIdentitätsnachweisim Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sindErklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdeUnterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
    Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich. Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher SpracheIdentitätsnachweisim Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sindErklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdeUnterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
    Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich. Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher SpracheIdentitätsnachweisim Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sindErklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdeUnterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
    Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich. Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher SpracheIdentitätsnachweisim Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sindErklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdeUnterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
    Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich. Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.

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Stand

15.02.2024, 09:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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