Klinische Prüfungen von Medizinprodukten; Beantragung der Genehmigung für die Durchführung

Wenn Sie als Hersteller von Medizinprodukten klinische Prüfungen durchführen möchten, müssen Sie dafür gegebenenfalls eine Genehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

Vor dem Inverkehrbringen eines neuen Medizinproduktes müssen gegebenenfalls klinische Prüfungen durchgeführt werden, um Daten zu Aspekten der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Medizinproduktes zu erheben, die sich nur in der klinischen Praxis überprüfen lassen. Eine klinische Prüfung wird an freiwilligen Probandinnen und Probanden oder Patientinnen und Patienten vorgenommen. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn klinische Daten aus der Literatur, aus klinischer Erfahrung oder aus bisher durchgeführten klinischen Prüfungen zur Unterstützung des Konformitätsbewertungsverfahrens nicht ausreichen.

Bestimmte klinische Prüfungen dürfen erst begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission der Prüfung zugestimmt und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Prüfung genehmigt hat. Dies gilt für klinische Prüfungen,

  • die zur Unterstützung eines Konformitätsbewertungsverfahrens dienen oder
  • in Zukunft dienen sollen

und

  • die mit Prüfprodukten durchgeführt werden, die noch keine CE-Kennzeichnung tragen dürfen, oder
  • außerhalb der vom Hersteller definierten Zweckbestimmung angewendet werden.


Welche Ethik-Kommission in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie dem Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) des BfArM entnehmen. Die notwendigen Anträge an die Ethik-Kommissionen sind ebenfalls im Online-Portal DMIDS verfügbar. Andere, sogenannte sonstige klinische Prüfungen unterliegen einer Anzeigepflicht, die über das DMIDS abgewickelt wird; auch diese sonstigen klinischen Prüfungen bedürfen vor ihrer Durchführung einer Bewertung durch eine Ethik-Kommission.

Maßgeblich für den Beginn der klinischen Prüfung ist der Zeitpunkt, an dem die oder der erste Prüfungsteilnehmende nach Vorliegen aller Voraussetzungen für den Beginn der klinischen Prüfung rechtswirksam in die Prüfung eingewilligt hat.

Voraussetzungen

Um die Genehmigung zur Durchführung klinischer Prüfungen für Medizinprodukte zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie oder Ihre rechtliche Vertretung müssen in der Europäischen Union niedergelassen sein
  • die Antragsunterlagen müssen vollständig vorliegen
  • das Produkt oder die vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Prüfplan und das Handbuch der Prüferin oder des Prüfers, müssen dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen
  • die klinische Prüfung muss geeignet sein, Nachweise für die Sicherheit, die Leistungsmerkmale oder den Nutzen des Produkts für die Prüfungsteilnehmenden oder Patientinnen und Patienten zu erbringen
  • die klinischen Prüfungen müssen so konzipiert und durchgeführt werden, dass
    • der Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des Wohls der Prüfungsteilnehmenden gewährleistet ist und Vorrang vor allen sonstigen Interessen hat und
    • die gewonnenen klinischen Daten wissenschaftlich fundiert, zuverlässig und solide sind
  • eine unabhängige Ethik-Kommission muss die klinische Prüfung vorab ethisch geprüft und der Prüfung zugestimmt haben
  • Folgende schutzbedürftige Personengruppen werden besonders geschützt:
    • Personen, die nicht selbst einwilligungsfähig sind
    • Minderjährige
    • Schwangere oder stillende Frauen
    • Personen, die einen Pflichtwehrdienst ableisten
    • Personen im Strafvollzug
    • Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht an einer klinischen Prüfung teilnehmen dürfen
    • Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind
    • Personen in medizinischen Notfällen
  • der erwartete Nutzen rechtfertigt die vorhersehbaren Risiken und Nachteile und die Einhaltung dieser Bedingung wird ständig überwacht
  • das Recht der Prüfungsteilnehmenden auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten bleibt gewahrt
  • die klinische Prüfung ist so geplant, dass sie mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und allen anderen vorhersehbaren Risiken für die Prüfungsteilnehmenden verbunden ist und sowohl die Risikoschwelle als auch das Ausmaß der Belastung im klinischen Prüfplan eigens definiert und ständig überprüft werden
  • die Verantwortung für die medizinische Versorgung der Prüfungsteilnehmenden trägt ein Arzt beziehungsweise eine Ärztin mit geeigneter Qualifikation oder jede andere Person, die zur entsprechenden Betreuung der Patientinnen und Patienten im Rahmen einer klinischen Prüfung befugt ist
  • die Prüfungsteilnehmenden oder gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertretungspersonen werden keiner unzulässigen Beeinflussung, etwa finanzieller Art, ausgesetzt, um sie zur Teilnahme an der klinischen Prüfung zu bewegen
  • die klinische Prüfung darf nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden
  • die Räumlichkeiten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, müssen für die klinische Prüfung geeignet sein und den Räumlichkeiten ähneln, in denen das Produkt verwendet werden soll
  • die Prüfprodukte müssen nachweislich die grundlegenden europaweiten Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllen
  • alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmenden müssen getroffen worden sein
  • die von Ihnen verwendeten Lösungen zur Risikominimierung müssen EU-Recht entsprechen und falls dies nicht gegeben ist, müssen die Lösungen zur Risikominimierung ein gleichwertiges Schutzniveau bieten
  • die geplanten Maßnahmen zur sicheren Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung des Prüfprodukts müssen angemessen sein
  • die im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten müssen zuverlässig und belastbar sein
  • bei Produkten für sterile Anwendungen müssen die Sterilisierungsverfahren des Herstellers validiert sein
  • Komponenten, die menschlichen oder tierischen Ursprungs sind sowie Stoffe, die nach EU-Recht als Arzneimittel gelten können, müssen nachweislich sicher, qualitativ hochwertig und sinnvoll nutzbar sein
  • Medizinprodukte, die für klinische Prüfungen bestimmt sind, müssen den Hinweis "nur für klinische Prüfungen" tragen
    • Die Kennzeichnung muss
      • den Schutz der Probandinnen und Probanden, Anwenderinnen und Anwender oder Dritter und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen,
      • die Identifizierung des einzelnen Medizinproduktes ermöglichen und
      • eine ordnungsgemäße Anwendung des Medizinproduktes gewährleisten.

Fristen

Wenn das BfArM begründete Einwände gegen Ihren Antrag geltend macht, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme abgeben oder Ihre Antragsunterlagen vervollständigen. Ansonsten gilt Ihr Antrag als hinfällig. Diese Frist kann auf höchstens 20 Tage verlängert werden.

Werden im Rahmen der inhaltlichen Prüfphase Zusatzinformationen seitens des BfArMs von Ihnen angefordert, sind diese innerhalb von 90 Tagen einzureichen. Der Ablauf der Frist der Behörde (45 Tage) wird bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen ausgesetzt (clock stop).

Kosten

Gebühr: 3000 EUR - 9900 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch. Erläuterungen, wie Sie Widerspruch einlegen können, entnehmen Sie dem Bescheid zu Ihrem Antrag.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Handbuch der Prüferin oder des Prüfersunterzeichneter klinischer PrüfplanSollte der Prüfplan in englischer Sprache vorliegen: zusätzliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache (Synopse)unterzeichnete Erklärung des Herstellers, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entspricht unddass hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmenden getroffen wurden Votum der Ethik-Kommission in KopieNachweis über die Versicherung der Probandinnen und Probanden beziehungsweise der Patientinnen und PatientenDokumente zur Einholung der Einwilligung nach AufklärungAngaben zum Schutz und zur Vertraulichkeit personenbezogener Datenauf Anfrage der zuständigen Behörde vollständige Angaben zur Dokumentation, zum Beispiel Risikoanalyse oder -management oder spezifische Testberichtewenn Sie eine Vertretung bestimmt haben: Vollmacht für die von Ihnen bestellte Vertretungsperson vom BfArM empfohlene zusätzliche Unterlagen: wenn Sie oder Ihre Vertretungsperson Dritte beauftragt haben: Vollmacht für von Ihnen beauftragte Drittezu jedem eingereichten Antrag ein von Ihnen oder Ihrer Vertretung unterzeichnetes Begleitschreiben, das die Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweistzu jeder Nachreichung ein entsprechendes Begleitschreiben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Handbuch der Prüferin oder des Prüfersunterzeichneter klinischer PrüfplanSollte der Prüfplan in englischer Sprache vorliegen: zusätzliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache (Synopse)unterzeichnete Erklärung des Herstellers, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entspricht unddass hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmenden getroffen wurden Votum der Ethik-Kommission in KopieNachweis über die Versicherung der Probandinnen und Probanden beziehungsweise der Patientinnen und PatientenDokumente zur Einholung der Einwilligung nach AufklärungAngaben zum Schutz und zur Vertraulichkeit personenbezogener Datenauf Anfrage der zuständigen Behörde vollständige Angaben zur Dokumentation, zum Beispiel Risikoanalyse oder -management oder spezifische Testberichtewenn Sie eine Vertretung bestimmt haben: Vollmacht für die von Ihnen bestellte Vertretungsperson vom BfArM empfohlene zusätzliche Unterlagen: wenn Sie oder Ihre Vertretungsperson Dritte beauftragt haben: Vollmacht für von Ihnen beauftragte Drittezu jedem eingereichten Antrag ein von Ihnen oder Ihrer Vertretung unterzeichnetes Begleitschreiben, das die Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweistzu jeder Nachreichung ein entsprechendes Begleitschreiben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Handbuch der Prüferin oder des Prüfersunterzeichneter klinischer PrüfplanSollte der Prüfplan in englischer Sprache vorliegen: zusätzliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache (Synopse)unterzeichnete Erklärung des Herstellers, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entspricht unddass hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmenden getroffen wurden Votum der Ethik-Kommission in KopieNachweis über die Versicherung der Probandinnen und Probanden beziehungsweise der Patientinnen und PatientenDokumente zur Einholung der Einwilligung nach AufklärungAngaben zum Schutz und zur Vertraulichkeit personenbezogener Datenauf Anfrage der zuständigen Behörde vollständige Angaben zur Dokumentation, zum Beispiel Risikoanalyse oder -management oder spezifische Testberichtewenn Sie eine Vertretung bestimmt haben: Vollmacht für die von Ihnen bestellte Vertretungsperson vom BfArM empfohlene zusätzliche Unterlagen: wenn Sie oder Ihre Vertretungsperson Dritte beauftragt haben: Vollmacht für von Ihnen beauftragte Drittezu jedem eingereichten Antrag ein von Ihnen oder Ihrer Vertretung unterzeichnetes Begleitschreiben, das die Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweistzu jeder Nachreichung ein entsprechendes Begleitschreiben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Handbuch der Prüferin oder des Prüfersunterzeichneter klinischer PrüfplanSollte der Prüfplan in englischer Sprache vorliegen: zusätzliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache (Synopse)unterzeichnete Erklärung des Herstellers, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entspricht unddass hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmenden getroffen wurden Votum der Ethik-Kommission in KopieNachweis über die Versicherung der Probandinnen und Probanden beziehungsweise der Patientinnen und PatientenDokumente zur Einholung der Einwilligung nach AufklärungAngaben zum Schutz und zur Vertraulichkeit personenbezogener Datenauf Anfrage der zuständigen Behörde vollständige Angaben zur Dokumentation, zum Beispiel Risikoanalyse oder -management oder spezifische Testberichtewenn Sie eine Vertretung bestimmt haben: Vollmacht für die von Ihnen bestellte Vertretungsperson vom BfArM empfohlene zusätzliche Unterlagen: wenn Sie oder Ihre Vertretungsperson Dritte beauftragt haben: Vollmacht für von Ihnen beauftragte Drittezu jedem eingereichten Antrag ein von Ihnen oder Ihrer Vertretung unterzeichnetes Begleitschreiben, das die Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweistzu jeder Nachreichung ein entsprechendes Begleitschreiben

Online Verfahren

  • Deutsches Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)
    Das Informationssystem über Medizinprodukte ermöglicht die Erfassung, Bearbeitung und Online-Übermittlung von Anzeigen und Anträgen durch Anzeigepflichtige/Antragsteller, Sponsoren, Ethik-Kommissionen, benannten Stellen und zuständige Behörden.
    Für den Zugang zum Informationssystem wird eine individuelle Zugangsberechtigung benötigt. Diese muss beantragt werden.
  • Deutsches Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)
    Das Informationssystem über Medizinprodukte ermöglicht die Erfassung, Bearbeitung und Online-Übermittlung von Anzeigen und Anträgen durch Anzeigepflichtige/Antragsteller, Sponsoren, Ethik-Kommissionen, benannten Stellen und zuständige Behörden.
    Für den Zugang zum Informationssystem wird eine individuelle Zugangsberechtigung benötigt. Diese muss beantragt werden.
  • Deutsches Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)
    Das Informationssystem über Medizinprodukte ermöglicht die Erfassung, Bearbeitung und Online-Übermittlung von Anzeigen und Anträgen durch Anzeigepflichtige/Antragsteller, Sponsoren, Ethik-Kommissionen, benannten Stellen und zuständige Behörden.
    Für den Zugang zum Informationssystem wird eine individuelle Zugangsberechtigung benötigt. Diese muss beantragt werden.

Weiterführende Links

Stand

10.06.2022, 18:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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