Arbeitslosenbeihilfe; Beantragung für frühere Soldaten auf Zeit

Wenn Sie als früherer Soldat beziehungsweise frühere Soldatin auf Zeit nach Beendigung Ihres Wehrdienstes arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen.

Die Arbeitslosenbeihilfe für frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit soll Sie finanziell und sozial absichern, wenn Sie arbeitslos werden. Als Zeitsoldatin oder -soldat sind Sie während der Dienstzeit nicht versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung und erwerben deshalb mit diesen Zeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stattdessen können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Ihr Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre Dienst umfasst.

In Zeiten, in denen Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten Sie keine Arbeitslosenbeihilfe. Sobald Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen, wird ein Anspruch auf Arbeitslosengeld automatisch überprüft.  

Dauer der Arbeitslosenbeihilfe

Wie lange Ihnen Arbeitslosenbeihilfe zusteht, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Dienstzeit in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit und nach dem Lebensalter, das Sie bei Entstehung des Anspruchs vollendet haben. 

Ihnen stehen 180 Tage Arbeitslosenbeihilfe zu, wenn Sie innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 2 Jahre Dienst als Soldat auf Zeit geleistet haben. Freiwilliger Wehrdienst vor einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit wird dabei ebenfalls berücksichtigt. 

Arbeitslosenbeihilfe erhalten Sie erst nach der Zeit, für die Sie Übergangsgebührnisse bekommen. Außerdem mindert sich Ihre Anspruchsdauer um die Tage, für die Sie Übergangsgebührnisse erhalten. 

Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von 4 Jahren und mehr erhalten Übergangsgebührnisse für mindestens 12 Monate. Deshalb besteht in aller Regel kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.

Höhe der Arbeitslosenbeihilfe

Wie hoch Ihre Arbeitslosenbeihilfe ist, hängt von Ihren Dienstbezügen in den letzten 12 Monaten ab. 

Aus dem Bruttoentgelt Ihrer Dienstbezüge wird ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe der Arbeitslosenbeihilfe beträgt für Arbeitslose mit einem Kind 67 Prozent, für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent dieses pauschalierten Nettoentgelts. 

Während Sie Arbeitslosenbeihilfe beziehen, sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Waren Sie zuletzt von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder Kranken- und Pflegeversicherung befreit, kann die BA die Beiträge für eine private Vorsorge in der Regel teilweise übernehmen.  

Sie sind unfallversichert, wenn Sie während des Leistungsbezugs eine besondere Aufforderung erhalten, die Agentur für Arbeit oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) müssen Sie unverzüglich, am einfachsten online mitteilen. Alternativ können Sie die Mitteilungen auch schriftlich, telefonisch oder persönlich vornehmen.
 

Voraussetzungen

  • Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Sie mindestens 2 Jahre in einem Dienstverhältnis gestanden haben. 
  • Weitere Voraussetzungen sind, dass
    • Sie arbeitslos sind und
    • sich mit einem elektronischen Identitätsnachweis elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
  • Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Darüber hinaus müssen Sie sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, das bedeutet in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen. 
  • Die Arbeitslosmeldung muss elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt.

Fristen

Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Kosten

Gebühr: keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchSozialgerichtliche Klage

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)Bescheinigung der Dienstbezüge Wehrdienstzeitbescheinigung  Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:  Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)Bescheinigung über Nebeneinkommen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)Bescheinigung der Dienstbezüge Wehrdienstzeitbescheinigung  Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:  Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)Bescheinigung über Nebeneinkommen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)Bescheinigung der Dienstbezüge Wehrdienstzeitbescheinigung  Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:  Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)Bescheinigung über Nebeneinkommen
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)Bescheinigung der Dienstbezüge Wehrdienstzeitbescheinigung  Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:  Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)Bescheinigung über Nebeneinkommen

Weiterführende Links

Stand

11.04.2023, 08:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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