Entlassung von Beschäftigten; Meldung
Beabsichtigen Sie in Ihrem Betrieb eine größere Zahl von Beschäftigten zu entlassen, müssen Sie das der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden.
Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie
- Änderungskündigungen aussprechen,
- Aufhebungsverträge anbieten möchten oder
- Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen.
Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.
Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:
- Gründe für geplante Entlassungen,
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten,
- Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden,
- für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:
- Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten,
- Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne).
Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstilllegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.
Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.
Voraussetzungen
Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:
- Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte.
- Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte.
- Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte.
- Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist.
Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber veranlasst sind.
Kosten
Abgabe: keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Formular Entlassungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit
- Formular Entlassungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit
- Formular Entlassungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen. -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.
Online Verfahren
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Haushaltsscheck - Online-Anmeldung einer Haushaltshilfe
Die Online-Anmeldung ist in nur zwei Schritten möglich. Neben einigen wenigen persönlichen Daten von Ihnen als Arbeitgeber und Ihrer Haushaltshilfe, werden auch Angaben zur Beschäftigung erfasst. Hierzu zählen beispielsweise das Arbeitsentgelt und der Beginn des Minijobs. -
Haushaltsscheck - Online-Halbjahresscheck für Haushaltshilfe
Ist der monatliche Verdienst Ihrer Haushaltshilfe nicht immer gleich, können Sie den schwankenden Verdienst mit dem Online-Halbjahresscheck melden. Die Meldung umfasst einen Zeitraum von einem Kalenderhalbjahr. So müssen Sie keine separaten Folgeschecks für die einzelnen Beschäftigungsmonate einreichen. -
Haushaltsscheck - Online-Änderungsscheck für Haushaltshilfe
Der Online-Änderungsscheck vereinfacht Ihnen das Anzeigen von Änderungen. Ändert sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, Ihre Bankverbindung oder Ihre Kontaktadresse, können Sie uns dies online mitteilen. Der Online-Änderungsscheck kann auch für die Abmeldung Ihrer Haushaltshilfe genutzt werden.
Weiterführende Links
Stand
15.04.2023, 10:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)