Sozialhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens
Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfe in anderen Lebenslagen
durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.
Ausnahme:
- Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 SGB XII durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden
Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.
Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend.
In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen sind
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung)
zu regeln.
Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag, wenn keine Einigung zustande kommt.
Folgende Informationen werden benötigt:
- Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Trägervereinigung er angehört.
- Es ist der Antragsgegner unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
- Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
- Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
- Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren einschließlich der Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
- Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle ist, dass eine Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 SGB XII aufgefordert worden ist und es innerhalb von drei Monaten nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen ist.
Fristen
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.
Kosten
Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Unterlagen
- ggf. Vollmacht
- Nachweise, vor allem der Leistungsvereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII und der Kalkulationsgrundlagen zur beantragten Vergütung
- Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die Regierung von Niederbayern.
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Stand
23.04.2024, 10:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)