Verkehrsbetriebe; Beantragung einer Fahrgelderstattung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Menschen werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Auf Antrag werden den Unternehmen die dadurch in Bayern entgangenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Zur Freifahrtberechtigung wird ein Beiblatt zum Ausweis benötigt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss.

Befördert werden zusätzlich auch das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel, der Führhund und - sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen "B") - auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen.

Die Verkehrsbetriebe können für die Fahrgeldausfälle aufgrund der unentgeltlichen Beförderung beim Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Erstattung beantragen.

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag auf Grund des jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes (Pauschalregelung) oder auf Grund eines Nachweises (Individualregelung) erstattet.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung berechtigte Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde unentgeltlich befördert hat.

Antragsbefugt ist grundsätzlich das Unternehmen, auf das die Betriebsführung übertragen worden ist, das heißt das den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt. Für den Schienenpersonennahverkehr gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen für ihre Mitglieder gestellt werden. Unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 SGB IX kann auch ein Verkehrsverbund Antragsteller sein.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen auch die notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Zur Abrechnung können nur endgültige Fahrgeldeinnahmen gelangen.

Für die Ausschlussfrist ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der Erstattungsbehörde maßgebend.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Fakultativ Widerspruch oder Klage

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:
    Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschließlich Fahrpläne (je Strecke 1 Fahrplan)Tarifgenehmigung nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Höhe der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen (siehe Anlage A unter "Formulare")Nachweis über Herkunft und der Zusammensetzung der Einnahmen (z. B. Einnahmenaufteilung Verkehrsverbund, Aufstellungen über die Ticketverkäufe, Bareinnahmen, Erhöhte Beförderungsentgelte oder Zuweisungen kommunaler Kostenträger usw.)zusätzlich bei Verkehrszählungen: Nachweis gemäß § 231 Abs. 5 SGB IX (siehe Anlage B unter "Formulare")
  • Erforderliche Unterlagen:
    Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschließlich Fahrpläne (je Strecke 1 Fahrplan)Tarifgenehmigung nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Höhe der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen (siehe Anlage A unter "Formulare")Nachweis über Herkunft und der Zusammensetzung der Einnahmen (z. B. Einnahmenaufteilung Verkehrsverbund, Aufstellungen über die Ticketverkäufe, Bareinnahmen, Erhöhte Beförderungsentgelte oder Zuweisungen kommunaler Kostenträger usw.)zusätzlich bei Verkehrszählungen: Nachweis gemäß § 231 Abs. 5 SGB IX (siehe Anlage B unter "Formulare")
  • Erforderliche Unterlagen:
    Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschließlich Fahrpläne (je Strecke 1 Fahrplan)Tarifgenehmigung nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Höhe der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen (siehe Anlage A unter "Formulare")Nachweis über Herkunft und der Zusammensetzung der Einnahmen (z. B. Einnahmenaufteilung Verkehrsverbund, Aufstellungen über die Ticketverkäufe, Bareinnahmen, Erhöhte Beförderungsentgelte oder Zuweisungen kommunaler Kostenträger usw.)zusätzlich bei Verkehrszählungen: Nachweis gemäß § 231 Abs. 5 SGB IX (siehe Anlage B unter "Formulare")
  • Erforderliche Unterlagen:
    Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschließlich Fahrpläne (je Strecke 1 Fahrplan)Tarifgenehmigung nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Höhe der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen (siehe Anlage A unter "Formulare")Nachweis über Herkunft und der Zusammensetzung der Einnahmen (z. B. Einnahmenaufteilung Verkehrsverbund, Aufstellungen über die Ticketverkäufe, Bareinnahmen, Erhöhte Beförderungsentgelte oder Zuweisungen kommunaler Kostenträger usw.)zusätzlich bei Verkehrszählungen: Nachweis gemäß § 231 Abs. 5 SGB IX (siehe Anlage B unter "Formulare")

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Stand

23.04.2024, 10:04 Uhr

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