Stationäre Hospize; Beantragung einer Investitionskostenförderung

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger/Betreiber eines stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung neuer stationärer Hospizplätze.

Zweck

Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches Interesse an einer qualitativ hochstehenden hospizlichen und palliativen Versorgung der Bevölkerung in Bayern. Durch den Aufbau einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit stationären Hospizplätzen soll sichergestellt werden, dass schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und lebenslimitierenden Erkrankung, bei der eine (stationäre) Krankenhausbehandlung nicht notwendig, eine ambulante Behandlung jedoch nicht möglich ist, bestmöglich palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch versorgt werden. Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt, in Übereinstimmung mit dem Willen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, in der Überwachung einer erforderlichen Schmerztherapie, der Symptomkontrolle und in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung.

Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung mit besonderer Aufgabenstellung und einem eigenständigen Versorgungsauftrag. Es sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchstens 16 Hospizplätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerstkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Ein stationäres Hospiz kann nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.

Gegenstand

Ein gesetzlicher Anspruch auf Investitionskostenförderung für die Errichtung und Ausstattung stationärer Hospize besteht nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger bzw. dem Betreiber des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger bzw. Betreiber eines stationären Hospizes, denen die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassen- und Pflegeverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Investitionskosten für die Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes, insbesondere

  • Planungskosten,
  • Baukosten (z. B. Rohbau, Sanierung, Heizung, Sanitär),
  • Kosten der Innenausstattung.
Art und Höhe

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Hospizplatz. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsförderung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

Voraussetzungen

  • Die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebs des stationären Hospizes muss dauerhaft gesichert sein. Basis hierfür ist die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE der Kranken- und Pflegekassen in Bayern, der mit dem künftigen Betreiber abgeschlossen wird.
  • Der Träger bzw. Betreiber des stationären Hospizes hat die für die geplante Neubau- oder Umbaumaßnahme (inklusive Ausstattung) anfallenden Gesamtkosten darzustellen. Die Kosten sind gemäß DIN 276 nach Kostengruppen aufgeschlüsselt von einem Architekturbüro zu kalkulieren.
  • In einem Finanzierungsplan ist darüber hinaus darzustellen, wie und von wem die Gesamtkosten finanziert werden (Eigenmittel, Fremdmittel, Spenden usw.) und welchen Anteil daran die beantragte Mitfinanzierung durch das StMGP haben soll. 
  • Die Daten zu Beginn und voraussichtlicher Fertigstellung des Projekts sind mitzuteilen.
  • Maßnahmen, deren Bau bzw. Umbau bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss schriftlich beantragt werden.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

09.10.2023, 11:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Hausanschrift

Haidenauplatz 1
81667 München

Postanschrift

Postfach 800209
81602 München

Telefon

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+49 89 95414-9000

E-Mail Adresse

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Webseite

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