Weiterbildung in der Pflege; Beantragung der Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

Zur Durchführung der in der AVPfleWoqG geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) bedürfen Weiterbildungseinrichtungen einer staatlichen Anerkennung.

Weiterbildungseinrichtungen müssen die staatliche Anerkennung bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) beantragen.

Nachträglich eintretende wesentliche Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls kann die Anerkennung entzogen werden.

Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.

Hat die VdPB über einen Antrag auf staatliche Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die VdPB, (die Anerkennung ist standortunabhängig).

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt (§ 56 Abs. 2 AVPfleWoqG), wenn

  1. die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
  2. fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
  3. ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
  4. die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften der AVPfleWoqG durchgeführt wird.

Fristen

keine

Kosten

Es werden 400 bis 1.000 EUR je Weiterbildung (abhängig vom Prüfungsaufwand) erhoben. Die Kosten ergeben sich gemäß des bayerischen Kostenverzeichnis, Tarifnr. 7.VI.4/ Nr. 2.9 und 2.10.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Unterlagen

Online Verfahren

  • VdPB - Weiterbildungseinrichtungen
    Weiterbildungseinrichtungen können über diese Homepage gemäß § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung stellen.
  • VdPB - Weiterbildungseinrichtungen
    Weiterbildungseinrichtungen können über diese Homepage gemäß § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung stellen.
  • VdPB - Weiterbildungseinrichtungen
    Weiterbildungseinrichtungen können über diese Homepage gemäß § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung stellen.

Stand

26.01.2024, 10:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Vereinigung der Pflegenden in Bayern

Hausanschrift

Prinzregentenstraße 24
80538 München

Postanschrift

Prinzregentenstraße 24
80538 München

Telefon

+49 89 5419985-0

Fax

+49 89 5419985-99

E-Mail Adresse

info@vdpb-bayern.de

Webseite

https://www.vdpb-bayern.de

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