Weinerzeugung; Meldung
Es müssen die im Jahr erzeugten Weinmengen, geordnet nach Weiß- und Rotwein sowie nach Qualtitätsstufen gemeldet werden.
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse (auch Genossenschaftskellereien), die aus der Ernte des laufenden Weinjahres Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellen. Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihrem Betrieb eine Weinmenge unter 10 hl gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.
Fristen
bis zum 15.01. des folgenden Jahres
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern -
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Informationen zum Weinrecht in Bayern
Stand
09.02.2024, 20:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal)