Erstaufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Bei der Aufforstung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken mit Waldbäumen handelt es sich um eine Erstaufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig, ebenso wie die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen sowie von Kurzumtriebsplantagen.

Die Aufforstung eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWald) erlaubnispflichtig. Gleiches gilt für die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen außerhalb von Wald sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei der unteren Forstbehörde (AELF) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Bei der Antragstellung gibt es Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben (greeningpflichtige und nicht-greeningpflichtige Betriebe) und anderen Grundbesitzern. Bei Fragen zur Antragstellung stehen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

Die Erstaufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel Landschaftspläne der Gemeinden entgegenstehen, wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind. Auflagen können beispielsweise das Freihalten bestimmter Teilflächen, der Ausschluss nicht heimischer Baumarten oder angepasste Grenzabstände beinhalten.
Je nach Größe der Erstaufforstung kann es notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für unerlaubte Erstaufforstungen bzw. bei nicht eingehaltenen Auflagen kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden. Eine unerlaubte Erstaufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BayWaldG).

Fristen

Sind keine anderen Fristen bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

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09.05.2023, 10:05 Uhr

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