Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter; Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie als Videoprogrammanbieter oder Video-on-Demand-Anbieter Kinofilme verwerten, müssen Sie Ihre monatlichen Nettoumsätze sowie unter Umständen Ihren Kinofilmanteil melden. Ab einem bestimmten Umsatz müssen Sie eine Filmabgabe zahlen.

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:

  • alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
  • gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
  • in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Videoprogrammanbieter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland
    • Filme über 58 Minuten Laufzeit
    • auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc

durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und

    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen über 500.000 EUR sowie
    • mindestens 2 Prozent ihres abgabepflichtigen Gesamtumsatzes aus Kinofilmen erzielt haben
  • Video-on-Demand-Anbieter beziehungsweise Videoabrufdienste mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme
    • per Streaming im Internet oder über andere Plattformen und Kanäle gegen Entgelt oder Werbefinanzierung verwerten und
    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen von über 500.000 EUR erzielt haben
  • Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt dies entsprechend für Angebote von deutschsprachigen VoD-Angeboten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.

Fristen

Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:

  • Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden:  Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
  • Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch (1 Monat) gegen den FestsetzungsbescheidWeitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.Klage gegen Widerspruchsbescheide vor dem Verwaltungsgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden: monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmennur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden: monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmennur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden: monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmennur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden: monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmennur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz

Online Verfahren

  • Online-Meldung zur Filmabgabe
    Unternehmen, die Kinofilme verwerten können sich auf dem Portal registrieren und anmelden, um ihre Filmanmeldung online zu übermitteln.
  • Online-Meldung zur Filmabgabe
    Unternehmen, die Kinofilme verwerten können sich auf dem Portal registrieren und anmelden, um ihre Filmanmeldung online zu übermitteln.
  • Online-Meldung zur Filmabgabe
    Unternehmen, die Kinofilme verwerten können sich auf dem Portal registrieren und anmelden, um ihre Filmanmeldung online zu übermitteln.

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Verwandte Leistungen

Stand

03.03.2024, 09:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Webseite

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