Steuerklasse; Anzeige einer Trennung
Sie leben als Teil einer Ehe oder Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen möglich.
Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und -partner (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in folgende Steuerklassenkombinationen möglich:
- III/V
- IV/IV und
- IV/IV mit Faktor
Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.
Zu einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.
Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:
- Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
- Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.
Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
- Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
- Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.
Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren
Hinweise:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Voraussetzungen
-
dauerhafte Trennung von
- der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
- der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
- Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
Fristen
Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Rechtsgrundlagen
Formulare
- "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
- "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten" (je nach Jahr) für die Berücksichtigung der Steuerklasse II im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
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Online Verfahren
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Weiterführende Links
Stand
14.01.2024, 17:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)