Werkstattkarte; Beantragung eines Ersatzes bei Verlust

Wenn Sie Ihre Werkstattkarte verloren haben, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen.

Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für

  • zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
  • Fahrzeughersteller,
  • Werkstätten sowie
  • deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.

Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.

Ist Ihre Werkstattkarte verloren gegangen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibernvorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Ihre Werkstattersatzkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die verlorene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt nicht wieder von vorne.

Beträgt die Restlaufzeit der Karte jedoch weniger als 6 Monate, bekommen Sie die Karte erneuert. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig.

Mit der Ausstellung der Ersatzkarte verliert Ihre bisherige Karte ihre Gültigkeit. Sollten Sie die Werkstattkarte doch noch einmal wiederfinden, müssen Sie diese der zuständigen Stelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgeben. Sie dürfen sie nicht weiterverwenden.

Beim Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte wegen Verlust müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft – noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen ist
    • ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
    • eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
    • eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
  • Antragsberechtigt sind
    • Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
    • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.

Fristen

Die Werkstattkarte ist ein Jahr gültig.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Verlustbelegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des FahrzeugherstellersIdentitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder PersonenIdentitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wirdSchulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie nicht älter als 3 Jahre Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen FachkraftNachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung) nicht älter als 3 Jahre schriftliche Erklärung über den Verlustauf Verlangen der zuständigen Stelle muss die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstattkarte gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass und aus welchen Gründen die Werkstattkarte nicht zurückgeben werden kann
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Verlustbelegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des FahrzeugherstellersIdentitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder PersonenIdentitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wirdSchulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie nicht älter als 3 Jahre Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen FachkraftNachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung) nicht älter als 3 Jahre schriftliche Erklärung über den Verlustauf Verlangen der zuständigen Stelle muss die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstattkarte gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass und aus welchen Gründen die Werkstattkarte nicht zurückgeben werden kann
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Verlustbelegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des FahrzeugherstellersIdentitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder PersonenIdentitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wirdSchulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie nicht älter als 3 Jahre Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen FachkraftNachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung) nicht älter als 3 Jahre schriftliche Erklärung über den Verlustauf Verlangen der zuständigen Stelle muss die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstattkarte gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass und aus welchen Gründen die Werkstattkarte nicht zurückgeben werden kann
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Verlustbelegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des FahrzeugherstellersIdentitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder PersonenIdentitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wirdSchulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie nicht älter als 3 Jahre Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen FachkraftNachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung) nicht älter als 3 Jahre schriftliche Erklärung über den Verlustauf Verlangen der zuständigen Stelle muss die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstattkarte gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass und aus welchen Gründen die Werkstattkarte nicht zurückgeben werden kann

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

16.11.2023, 07:11 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)

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