Zoll; Beantragung einer Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis
Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.
Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. Der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss eine momentane sein.
Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.
Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.
Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.
Stundung wird grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Auch die Gewährung von Teilzahlungen (Raten) ist möglich.
Voraussetzungen
- Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn
- Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
- Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Fristen
- Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen: bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743) -
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Online Verfahren
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Stand
31.10.2023, 07:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)