Zoll; Anmeldung von Diplomaten- oder Konsulargut
Wenn Sie Diplomaten- oder Konsulargut einfuhrabgabenfrei einführen wollen, müssen Sie es anmelden.
Für Diplomatinnen, Diplomaten und Bedienstete von Auslandsvertretungen (Konsulaten) sieht das Völkerrecht bestimmte Vorrechte und Befreiungen vor. Die Regeln haben den Zweck, eine wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen und die rechtliche Selbstbestimmtheit der Staaten zu wahren.
In diesem Zusammenhang werden Waren bei der Einfuhr nach Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen und ähnlichen Abgaben sowie Kontrollen des persönlichen Gepäcks befreit. Befreiungen sind unter anderem möglich bei:
- Gegenständen für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung,
- Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Diplomatin, des Diplomaten, der Konsulatsbeamtin oder des Konsularbeamten
In Abstufungen gelten einige Befreiungen und Regelungen auch für
- Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals,
- Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals,
- zum Haushalt gehörende Familienmitglieder und
- private Hausangestellte.
Damit der Zoll die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit prüfen kann, müssen Sie die Waren im Rahmen der Zollabfertigung anmelden.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um Diplomaten- oder Konsulargut im Sinne des Zollrechts.
- Es besteht Gegenseitigkeit, das heißt, die Einfuhrabgabenfreiheit gilt auch umgekehrt zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat.
Fristen
- Die Waren dürfen grundsätzlich zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
- Auskünfte über Ausnahmen kann Ihnen die zuständige Überwachungszollstelle erteilen.
Kosten
Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Zollanmeldung für Diplomaten- oder Konsulargut (Formular 0349)
- Zollanmeldung für Diplomaten- oder Konsulargut (Formular 0349)
- Zollanmeldung für Diplomaten- oder Konsulargut (Formular 0349)
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
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Sie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
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Sie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
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Stand
31.10.2023, 07:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)