Statistiken im produzierenden Gewerbe; Übermittlung von Daten

Wenn Sie das Statistische Bundesamt dazu auffordert, müssen Sie als Unternehmen im Bereich des Produzierenden Gewerbes bestimmte Daten übermitteln. Unternehmen des Baugewerbes sind hier nicht gemeint.

Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.

Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.

Das gilt für produzierende Betriebe und Unternehmen

  • des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,
  • des Verarbeitenden Gewerbes,
  • der Energieversorgung,
  • der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung,
  • der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
  • sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe.

Je nach Wirtschaftszweig sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmte Daten in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder im Abstand mehrerer Jahre. Unter anderem müssen Sie gegebenenfalls folgende Daten zu Ihrem Betrieb oder Unternehmen übermitteln:

  • tätige Personen
  • Lohn- und Gehaltssummen
  • gesamte Produktion
  • Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten
  • Auftragseingang
  • Auftragsbestand
  • Material- und Warenbestände

Für Unternehmen, deren Inhaberin oder Inhaber Existenzgründerin oder -gründer ist, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, solange das Unternehmen weniger als EUR 800.000 pro Geschäftsjahr erwirtschaftet.

Voraussetzungen

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für produzierende Betriebe und Unternehmen

  • des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,
  • des Verarbeitenden Gewerbes,
  • der Energieversorgung, 
  • der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung
  • der Beseitigung von Umweltverschmutzungen 
  • sowie für produzierende Betriebe der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe.
     

Fristen

Wie lange Sie Zeit haben, um die Daten zu übermitteln, können Sie dem Schreiben des Statistischen Bundesamtes entnehmen.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch.  Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen. verwaltungsgerichtliche Klage

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

27.10.2023, 17:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Statistisches Bundesamt

Hausanschrift

Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

Telefon

+49 611 75-4863

Fax

+49 611 72-4000

E-Mail Adresse

poststelle@destatis.de

Webseite

https://www.destatis.de

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