Nothilfe; Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ersatz von Sachschäden

Wenn Sie in einer gefährlichen Situation geholfen haben, können Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall und den Ersatz von Sachschäden beantragen.

Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) spricht hier von "Hilfeleistenden".

Wenn Sie persönlich anderen Personen im Notfall Hilfe leisten und dabei einen Unfall erleiden, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Auch Sachschäden, die bei der Hilfeleistung entstehen, werden erstattet, wie zum Beispiel ein Brillenschaden. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

In einigen Bundesländern erhalten Nothelfer eine Ersthelferkarte von der Feuerwehr, der Polizei oder den Seelsorgern am Unfallort. Dies kann gegebenenfalls bei der Klärung Ihres Anspruchs helfen.

Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.

Unfälle im Rahmen der beruflichen oder anderweitigen organisierten Tätigkeit, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder Polizei, fallen nicht unter die hier beschriebenen Leistungen.

Sie können zusätzlich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Zuständig sind die Landesversorgungsbehörden.

Voraussetzungen

Sie haben:

  • eine Person, die eine Straftat begeht oder begangen hat, verfolgt beziehungsweise festgenommen oder
  • sich zum Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich eingesetzt oder
  • bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet oder
  • eine andere Person aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für ihre Gesundheit gerettet oder
  • wurden von einer öffentlichrechtlichen Institution wie etwa Polizei oder Feuerwehr zu einer Unterstützungshandlung herangezogen

und haben dabei:

  • einen Gesundheitsschaden oder
  • einen Sachschaden erlitten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und ÄhnlichesUnterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiterNachweise oder Rechnungen über entstandene SachschädenGegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und ÄhnlichesUnterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiterNachweise oder Rechnungen über entstandene SachschädenGegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und ÄhnlichesUnterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiterNachweise oder Rechnungen über entstandene SachschädenGegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und ÄhnlichesUnterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiterNachweise oder Rechnungen über entstandene SachschädenGegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

13.09.2023, 07:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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